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KI: Künstliche Intelligenz im Personalwesen / 3.4 Automatische Weisungen und andere Maßnahmen (§ 106 GewO)

Alex Worobjow
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Sollen Computersysteme Mitarbeitern direkt und verbindlich Anweisungen erteilen (vgl. Beispiele unter Abschn. 2.5), stellen sich aus rechtlicher Sicht zwei Fragen:

  • Verbietet Art. 22 DSGVO eine (rein) maschinelle Entscheidung von vornherein? (meistens Nein)
  • Welche speziellen Anforderungen stellt § 106 GewO an die Übertragung des Weisungsrechts auf Computersysteme?

Art. 22 Abs. 1 DSGVO: Handelt es sich um die Zuweisung gewöhnlicher Arbeitsaufträge (nächster zu betreuender Kunde, Arbeitsauftrag, herzustellende oder einzusammelnde Sache) ist eine KI-basierte Arbeitsverteilung nicht grundsätzlich nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO unzulässig.[1] Dies ergibt sich bereits daraus, dass arbeitsrechtliche Weisungen nur (schon bestehende) Pflichten konkretisieren und in aller Regel keine "rechtliche Wirkung" entfalten. Erst recht nicht dergestalt, dass diese Wirkung den Arbeitnehmer i. S. d. § 22 DSGVO "erheblich beeinträchtigt". Etwas anderes könnte lediglich bei tiefgreifenden und mehr grundsätzlichen Weisungen gelten, wie etwa einer Versetzung oder einem Auslandseinsatz.

§ 106 GewO: Der Arbeitgeber kann hiernach Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher bestimmen, muss allerdings billiges Ermessen wahren, also Umstände und Interessen abwägen. Dies gilt auch für die Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb (z. B. Sicherheitsanweisungen, Kleidung, Prozessorganisation). Jedenfalls das fachliche Weisungsrecht ist übertragbar – grundsätzlich auch auf einen Computer.[2]

 
Hinweis

Interessenabwägung durch KI möglich?

Vereinzelt wird vertreten, dass die im Rahmen von § 106 GewO erforderliche Abwägung nur von einem Menschen vorgenommen werden kann, sodass maschinelle Weisungen per se unzulässig sind[3] oder ein Mensch auf Anforderung sofort einwirken können muss.[4]

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