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Kein allgemeiner Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei einseitigen Maßnahmen des Arbeitgebers (BB 2015, Heft 51, S. 3128)

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Einführung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.8.2015, 21 TaBV 336/15

Volltext des Beschlusses: BBL2015-3059-3 unter www.betriebs-berater.de

1 Amtlicher Leitsatz

§ 75 Abs. 1 BetrVG begründet keinen allgemeinen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei einseitigen Maßnahmen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers gegenüber den im Betrieb tätigen Personen.

2 Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des Betriebsrats gegen die Arbeitgeberin wegen Verstoßes gegen die Grundsätze des § 75 Abs. 1 BetrVG.

Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt in Berlin ein Kranken- und Altenpflegeheim mit mehr als 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der für das Kranken- und Altenpflegeheim gebildete, aus neun Mitgliedern bestehende Betriebsrat.

Die Arbeitgeberin zahlt ihren Beschäftigten Nachtzuschläge in Höhe von 2, 00 Euro brutto pro Stunde, Sonntagszuschläge in Höhe von 3, 00 Euro brutto pro Stunde und Feiertagszuschläge in Höhe von 4, 00 Euro pro Stunde. Ob die geringfügig Beschäftigten diese Zuschläge ebenfalls, lediglich in pauschalierter Form erhalten, ist zwischen den Beteiligten streitig. Auszubildende erhalten seit dem 1. Oktober 2013 Nachtzuschläge in Höhe von 0, 70 Euro brutto pro Stunde, Sonntagszuschläge in Höhe von 1, 00 Euro brutto pro Stunde und Feiertagszuschläge in Höhe von 1, 30 Euro brutto pro Stunde.

Neben dem pflegerischen und ergotherapeutischen Personal beschäftigt die Arbeitgeberin weiteres Personal zur zusätzlichen Betreuung und Aktivierung der pflegebedürftigen Heimbewohnerinnen und -bewohner (sog. zusätzliche Betreuungskräfte). Finanziert werden die zusätzlichen Betreuungskräfte nach § 87b SGB XI durch die Pflegekassen über zweckgebundene Vergütungszuschläge. Aufgabe der zu...

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