Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Heribert Anzinger
Rz. 220
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Gesellschaftsanteile sind grundsätzlich mindestens zum Nennwert auszugeben (§ 9 Abs. 1 AktG). Darüber hinausgehender Betrag ist das Aufgeld, auch Agio genannt (§ 36a Abs. 1 AktG). Dieses ist in der Kapitalrücklage zu buchen. Das gilt ebenso im GmbH-Recht. Auf Zeitpunkt und Form der Leistung kommt es nicht an; jeder mit der Anteilsausgabe bei Gründung oder Kapitalerhöhung geleistete Zusatzbetrag ist erfasst.
Rz. 221
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB spricht nicht allein von einem Aufgeld, sondern von dem Betrag, der durch die Aktienausgabe erzielt wird. Dazu gehört bei Einschaltung eines Emissionskonsortiums auch die Differenz zwischen Zeichnungskurs und Nennbetrag der jungen Aktien, wobei die Vergütung des Emissionskonsortiums abzuziehen ist. Wird zugunsten der Gesellschaft von einem die Emission ausführenden Kreditinstitut ein fixes Agio versprochen und kann die Gesellschaft bei einem bestimmten Mehrerlös darüber hinaus noch Zahlung beanspruchen, ist auch dieser zusätzliche Differenzbetrag § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB unterworfen. Das gilt sogar, wenn dieser zusätzliche Differenzbetrag erst in einem späteren Geschäftsjahr zufließt. Auch das aus der Ausübung eines Umtausch- oder Bezugsrechts bei einer bedingten Kapitalerhöhung entstehende Aufgeld (z. B. bei Wandelschuldverschreibungen) unterfällt § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB (ausführlich zu den einzelnen Teilbeträgen vgl. Tz. 227). Ebenso unterfällt § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB ein Agio, dass bei einem mittelbaren Bezugsrecht oder der Ausgabe von Vorratsaktien erlöst wird.
Rz. 222
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Vielfach werden schuldrechtliche Leistungen in das Kapital bei der Ausgabe neuer Anteile vereinbart. Damit wandeln sie sich von einer korporativen Pflicht in eine persönl...