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Kapitel 6: Ansatz, Bewertung und Ausweis der passiven Bi ... / 2.3.1.2.2.3.1.1 Gesellschaftsrechtliche Vorgaben

Prof. Dr. Thilo Schülke, Prof. Dr. Heribert Anzinger
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Rz. 217

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Die Untergliederung der Kapitalrücklage und ihre Abgrenzung zur Gewinnrücklage haben nicht nur Informationsfunktion[1], sondern vielfach materiellrechtliche Auswirkungen.[2] In der AG sind gem. § 150 Abs. 4 AktG Kapitalrücklagen gem. § 272 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 HGB darauf beschränkt, entweder einen Jahresverlust auszugleichen oder zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet zu werden. Eine Ausschüttung an die Aktionäre ist weder als Gewinn noch bei Rückgewähr eigener Aktien zulässig. In der GmbH gilt diese Beschränkung hingegen nicht; gesellschaftsvertraglich kann aber derartiges vereinbart werden. Sonstige Zuzahlungen in das Eigenkapital gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB unterliegen zwar auch in der AG der freien Verwendung; jedoch taugen sie nicht zum Verlustausgleich im Vertragskonzern gem. § 302 AktG.[3] Letztlich ist eine Abgrenzung zwischen Nr. 1 und Nr. 4 auch deshalb wichtig, weil disquotale Einlagen wohl unter letztere Vorschrift fallen und ggf. zu zivilrechtlichen Ausgleichsansprüchen führen können.[4] Weitere Probleme werden im Text angesprochen.

 

Rz. 218

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Mit Blick auf die unterschiedlichen Verwendungsmöglichkeiten der Kapitalrücklagen – insbesondere im Aktienrecht – sollten die Kapitalrücklagen gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 HGB voneinander gesondert ausgewiesen werden.[5] Zumindest Rücklagen gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1–3 HGB sind von jener Rücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zu trennen.[6] Auch Sonderrücklagen gem. §§ 231, 232, 237 Abs. 5 AktG, §§ 58b Abs. 2, 58c Satz 1 GmbHG sollten gesondert ausgewiesen werden.[7]

[1] Bilanzklarheit; dazu Kropff, in: MüKo-BilR, § 272 HGB Rn. 93.
[2] Hennrichs, in: Krieger/Lutter/Schmidt, FS Hoffmann-Becking, 511 (512 ff.).
[3] BFH v. 08.08.2001, I R 25/00, BFHE 1...

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