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Kapitel 5: Ansatz, Bewertung und Ausweis der aktiven Bil ... / 1.3.2.2.3.3 Eigenkapitalausweis (IAS 1.79–.80A)

Prof. Dr. Thilo Schülke, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
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Rz. 409

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

IAS 1.79–.80A enthalten Vorgaben für die in der Bilanz, in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang vorzunehmende Untergliederung des Eigenkapitals.

 

Rz. 410

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

IAS 1.79–.80A regeln nicht die Abgrenzung von Eigenkapital und Fremdkapital, sie setzen die Qualifikation eines Passivpostens als Eigenkapital voraus.[1] Diese Qualifikation regelt IAS 32.

IAS 1.77 setzt die Qualifikation als Eigenkapital voraus und verlangt gesonderte Angaben für jede Klasse von Anteilen. Bei deutschen Aktiengesellschaften können das die Klasse der Stammaktien und die weitere Klasse der Vorzugsaktien sein. Für unterschiedlich ausgestaltete Vorzugsaktien sind mehrere Klassen zu bilden. Auch bei Personenhandelsgesellschaften können unterschiedliche Klassen zu bilden sein, etwa für die Einlagen der Komplementäre und der Kommanditisten.[2]

IAS 1.77(a)(ii) schreibt den gesonderten Ausweis der nicht voll eingezahlten Anteile vor. Ein Ausweis im Eigenkapital setzt voraus, dass die nicht voll eingezahlten Anteile als Eigenkapital qualifiziert werden können und eine Einlagenforderung aktiviert werden kann.[3] Solange keine Einlagenforderung besteht, darf auch kein Eigenkapitalposten gebildet werden.[4] Eine auf einen zukünftigen noch nicht im Handelsregister eingetragenen Anteil geleistete Einlage ist nicht bei den gezeichneten Anteilen, sondern abhängig von der Rückforderbarkeit in den Verbindlichkeiten oder im Eigenkapital in einem gesonderten Posten der Rücklagen auszuweisen.[5]

Eigene Anteile sind nach IAS 32.34 in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen und nach IAS 32.33 Satz 1 vom Eigenkapital abzuziehen.[6] Beim Erwerb von nahestehenden Unternehmen oder Personen ergeben sich zusätzliche Ausweispflichten nach IAS 24.

Rücklagen ...

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