1.1.2.2.1 Handelsrecht
Rz. 18
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Rechtspflicht des Kaufmanns zur Buchführung folgt aus dem allgemeinen Handelsrecht und den handelsrechtlichen Nebengesetzen. Die Bestimmungen der §§ 238ff. HGB werden durch das AktG (§§ 150ff.), das GmbHG (§§ 41ff.), das GenG (§ 33) und das PublG für bestimmte Großunternehmen (vgl. Kapitel 1 Tz. 78 ff.) ergänzt. Besondere handelsrechtliche Buchführungsvorschriften finden sich ferner in § 100 HGB sowie in § 14 DepotG.
1.1.2.2.2 Steuerrecht
Rz. 19
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach § 140 AO ist die nach anderen Gesetzen bestehende Buchführungspflicht (also besonders die handelsrechtliche) auch für die Besteuerung zu erfüllen. Daher kann die Verletzung der Buchführungspflicht steuerrechtliche Sanktionen auslösen, so etwa die Zurückweisung schlecht geführter Bücher als Besteuerungsgrundlage oder den Verlust von Steuervorteilen. Die Vorschrift des § 141 AO verpflichtet darüber hinaus unter bestimmten Bedingungen gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte, und zwar auch soweit sie der handelsrechtlichen Buchführungspflicht nicht unterliegen, zu Buchführung und Jahresabschlüssen entsprechend den handelsrechtlichen Vorschriften der §§ 238, 240–242 Abs. 1 HGB und der §§ 243–245 HGB. Zu beachten sind zusätzliche steuerrechtliche Aufzeichnungspflichten. § 142 AO verlangt von Land- und Forstwirten neben dem Inventar und dem Jahresabschluss ergänzend ein Anbauverzeichnis, §§ 143, 144 AO, von gewerblichen Unternehmern die Aufzeichnung des Warenein- und -ausgangs. § 145 AO enthält allgemeine Anforderungen an die steuerbilanzielle Buchführung und die Aufzeichnung. §§ 146, 146a I, II, IV, 146b, 147, 147a AO sind Ordnungsvorschriften für Buchführung, Aufzeichnungen und Aufbewahrung von Unterlagen. § 148 AO erlaubt die Bewilligung von Erleichterungen. Weitere Aufzeichnungspfli...