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Jahresabrechnung / 2.1.1.2.6 Sonderumlagen

Alexander C. Blankenstein
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Entsprechend des Grundsatzes, dass in der Jahreseinzelabrechnung tatsächlich geleistete Zahlungen keine Rolle spielen und daher auch nicht darzustellen sind, gilt dies auch für Zahlungen, die auf eine beschlossene Sonderumlage geleistet wurden. Die Einnahmen sind zwar in der Jahresgesamtabrechnung darzustellen, sind aber letztlich einzelabrechnungsneutral. Da es sich bei einer Sonderumlage um eine Ergänzung des Wirtschaftsplans handelt, stellen die geschuldeten Beiträge einen Bestandteil des Wirtschaftsplan-Solls als Grundlage der Bildung der Abrechnungsspitze dar.

 

Darstellung einer in der Wirtschaftsperiode gezahlten Sonderumlage für eine abgeschlossene und abgerechnete Maßnahme

Betreffen in der abzurechnenden Wirtschaftsperiode gezahlte Sonderumlagen bereits in der abzurechnenden Wirtschaftsperiode abgeschlossene und abgerechnete Erhaltungsmaßnahmen, sind die entsprechenden Zahlungen in der Jahresgesamtabrechnung darzustellen. Da sie einzelabrechnungsneutral sind, ist dies entsprechend zu kennzeichnen.

Musterabrechnung: Sonderumlage "verbraucht"

I Einnahmen

 
Einnahmeart

Gesamtbetrag

(EUR)
Umlageart Verteiler-schlüssel

Ihr Anteil

(EUR)
A Bewirtschaftung (Lasten und Kosten)        
  Beitragszahlungen Bewirtschaftungskosten 11.000 Einzelabrechnungsneutral  
  Stellplatzmiete 1.000 MEA 250/1.000 250
         
  Sonderumlage Dachsanierung 10.000 Einzelabrechnungsneutral  
Gesamteinnahmen 22.000 Einzelabrechnungsrelevant   250
 

Darstellung einer in der Wirtschaftsperiode gezahlten Sonderumlage für eine noch nicht abgeschlossene Maßnahme

Betreffen die in der abzurechnenden Wirtschaftsperiode gezahlten Beiträge zu einer Sonderumlage eine noch nicht abgerechnete Maßnahme, sind die Beitragsleistungen in der Jahresgesamtabrechnung auszuweisen, dürfen aber in den Jahreseinzelabrechnung...

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