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Jahresabrechnung / 1.2.3 Entstehen der Abrechnungspflicht

Alexander C. Blankenstein
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Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG trifft im Innenverhältnis zur GdWE den Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist. Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung entsteht am 1.1. des folgenden Kalenderjahres.[1]

 
Praxis-Beispiel

Bestellung endet am 31.12.

Der Bestellungszeitraum des aktuellen Verwalters endet mit Ablauf des 31.12.2025. Ein Nachfolgeverwalter ist mit Wirkung ab 1.1.2026 bestellt.

Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung 2025 trifft den Nachfolgeverwalter. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sich der ausscheidende Verwalter im Verwaltervertrag ausdrücklich verpflichtet hätte, die Abrechnung für das abgelaufene Jahr zu erstellen.

Da die GdWE zur Erstellung der Jahresabrechnung verpflichtet ist, ist die Abrechnung stets vom amtierenden Verwalter zu erstellen. Der bestellte Verwalter hat auch ausstehende Abrechnungen für Vorjahre zu erstellen, da sich die Pflicht der Eigentümergemeinschaft auch darauf erstreckt, dass zurückliegende Jahre abgerechnet werden.[2]

Daneben kann der frühere Verwalter aus dem Verwaltervertrag aber auch weiterhin verpflichtet sein, die Jahresabrechnung zu erstellen, wenn die Pflicht der Gemeinschaft bereits während seiner Amtszeit entstanden ist.

 
Praxis-Beispiel

Bestellung endet am 10.1.

Der Verwalter wird am 10.1.2026 von seinem Amt abberufen.

Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung 2025 trifft in diesem Fall den abberufenen Verwalter, da die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung 2025 am 1.1.2026 entstanden ist und der abberufene Verwalter zu diesem Zeitpunkt noch Amtsinhaber war. Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung folgt aus dem Verwaltervertrag, auch wenn dieser keine ausdrücklichen Regelungen über die Erstellung von...

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