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Innergemeinschaftlicher Erwerb / 1 Tatbestandsvoraussetzungen

Rainald Vobbe
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1.1 Körperliches Gelangen in einen anderen EU-Mitgliedstaat

Gem. § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG ist der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs erfüllt, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in einen deutschen Freihafen gelangt. Allein das Gelangen in einen anderen Mitgliedstaat setzt einen Liefergegenstand voraus, der beweglich ist. Es muss sich demnach immer um einen Liefervertrag handeln, der im Wege einer Versendungs- oder Beförderungslieferung zu erfüllen ist.

 
Wichtig

Innergemeinschaftliche Grenze muss überschritten werden

Ein steuerlicher Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs kann nur vorliegen, wenn bei einer Warenlieferung der Gegenstand über eine innergemeinschaftliche Grenze gelangt ist. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, kann der Abnehmer für die Versteuerung des Umsatzes, z. B. bei der Lieferung innerhalb eines EU-Mitgliedstaats, nicht haftbar gemacht werden.

 
Praxis-Beispiel

Kein innergemeinschaftlicher Erwerb

  • Der inländische Abnehmer DE bestellt bei einem in Spanien ansässigen Lieferanten einen Gegenstand und lässt diesen an seinen in Spanien ansässigen Kunden direkt ausliefern. Es handelt sich um eine steuerpflichtige Inlandslieferung in Spanien, für die der Lieferant als Steuerschuldner haftet. Dies gilt selbst dann, wenn DE seine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bei der Auftragsvergabe angab und irrtümlich steuerfrei abgerechnet wurde.
  • Das in Trier ansässige Maschinenbauunternehmen DE beauftragt den in Luxemburg ansässigen Büroeinrichter LU mit der Lieferung und dem Einbau von Büroschränken. Der Auftrag ist mit Abnahme der Möbel in Trier erfüllt. Beide Unternehmen verwenden die USt-IdNrn. ihrer Mitgliedstaaten. Es liegt kein Tatbestand d...

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