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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Dr. Charlotte Pötters
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der innergemeinschaftliche Handel erfordert ein einheitliches Identifikationsmerkmal für alle beteiligten Unternehmer . Neben dem System finanzamtsbezogener Steuernummern wird daher die bundeseinheitliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben. Mit der Verwendung dieser Identitätsmerkmale im innergemeinschaftlichen Warenverkehr signalisieren die Betriebe einerseits ihre Verpflichtung zur Erwerbsbesteuerung und damit den Anspruch auf Steuerfreiheit der Lieferung. Andererseits dient die USt-IdNr. auch der Bestimmung des Leistungsorts und der Steuerschuld bei der Mehrzahl aller Dienstleistungen, weil der Auftraggeber damit anzeigt, dass er Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen verwendet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsanweisungen sind § 18 a, § 18 e, § 27 a UStG.

1 Erteilung

1.1 Antragsberechtigter Personenkreis

Grundsätzlich kann jedem, der gem. § 2 UStG Unternehmer ist, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt werden. Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auch juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Frühere Einschränkungen für Kleinunternehmer, Landwirte und steuerbefreite Unternehmer sind mit dem StEUVUmsG weggefallen. Der Anspruch auf Erteilung einer USt-IdNr. besteht bereits, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt seine wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, unabhängig davon, ob er bereits über die notwendigen Mittel verfügt. Die Erteilung kann aber abgelehnt werden, wenn anhand objektiver Anhaltspunkte dargelegt werden kann, dass ernsthafte Anzeichen für den Verdacht einer betrügerischen Nutzung ...

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