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Honorargestaltung für Steuerberater 11/2019 / 1 Gebührenbestimmung: Wieder einmal Toleranzgrenze von 20 %

Jürgen Berners, Dr. Dario Arconada Valbuena
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Die Entscheidung des OVG Bautzen (Urteil v. 20.11.2018, 5 E 18/18) für den anwaltlichen Honorarbereich gibt Anlass, die Rechtslage – ausgehend von der Rechtsansicht des BGH – zu betrachten und die Folgen für die Toleranzgrenze des Steuerberaters aufzuzeigen.

Nach VV-Nr. 2300 RVG gibt es einen vorgeschriebenen Gebührenrahmen von 0,5-2,5 für die Geschäftsgebühr. Die Regelgebühr der Geschäftsgebühr weist einen Satz von 1,3 auf. Es handelt sich um eine sog. Rahmengebühr.

Nach § 14 RVG bestimmt sich die Gebühr des Rechtsanwalts im ­Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände: Vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der ­Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten nach besonderem Ermessen unter Berücksichtigung eines besonderen Haftungsrisikos des Rechtsanwalts. Es ist also eine Einzelfallentscheidung unter ­Beachtung der aufgezeigten Kriterien.

Ursprünglich hatte der BGH (Urteil v. 13.1.2011, IX ZR 110/10) entschieden, dass die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr einer gerichtlichen Überprüfung entzogen sei. Es entspreche allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr eine Toleranzgrenze von 20 % zustehe. Halte sich der Rechtsanwalt innerhalb dieser Grenzen, sei die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig (Anmerkungen zum Fall: 20 % von 1,3 sind 0,26 % – im Fall wurden jedoch nur 0,2 % mehr begehrt.). Toleranzgrenze hieß demnach, dass dieser Zuschlag von 20 % nicht begründet werden musste.

In einer kurz darauf erfolgten Entscheidung meinte der BGH (Urteil v. 11.7.2012, VIII ZR 323/11) hingegen, dass ein Gericht zu prüfen habe, ob eine Überschreitung der Kappungsgrenze von 1,3 gerechtfertigt s...

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