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Historie der Eingruppierung / 1.5.2 Anlage 1a

Annette Salomon-Hengst
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Es gibt zwei verschiedene Fassungen der Vergütungsordnung: Grundlage für die Anlage 1a zum BAT war die Anlage 1 zur TO.A (Tarifordnung A für Angestellte im öffentlichen Dienst) i. d. F. vom 1.11.1943. Sie ist zunächst unverändert für die Eingruppierung der Angestellten angewandt worden. Bei Inkrafttreten des BAT am 1.4.1961 wurde zunächst die ehemalige Anlage 1 zur TO.A global als Anlage 1a zum BAT übernommen. Die Anlage 1 zur TO.A als "Allgemeine Vergütungsordnung" ist schon vor Inkrafttreten des BAT vielfach geändert worden. Diese Änderungen erfolgten in Tarifverträgen, die gemeinschaftlich vom Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der VKA abgeschlossen worden sind. Auch nach In-Kraft-Treten des BAT sind die Änderungen der Anlage 1a zunächst noch in einheitlichen Tarifverträgen vereinbart worden. Der Tarifvertrag vom 26.10.1965 zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Gartenbau-, Landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte) war der letzte Tarifvertrag, der von den 3 Arbeitgebersäulen des öffentlichen Dienstes – Bund, TdL und VKA – gemeinsam als einheitlicher Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der bis zu diesem Zeitpunkt einheitlichen Anlage 1a zum BAT abgeschlossen wurde. Von diesem Zeitpunkt an trennten sich die Wege. Mit Tarifvertrag vom 25.3.1966 ist für den Bereich des Bundes und der TdL mit Wirkung zum 1.1.1966 der Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT eingeführt worden. Zugleich ist die gesamte Anlage 1a zum BAT für den Bereich des Bundes und der TdL neu gefasst worden.

In der Folgezeit sind eine ganze Reihe von Änderungstarifverträgen zu Anlage 1a zum BAT vereinbart worden. Diese Änderungstarifverträge wurden vom Bund, TdL und VKA weiterhin gemeinsam abgeschlossen. Diese gemeinsam abgeschlossenen Tarifverträge wurden jedoch aufgrund de...

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