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Hinzuverdienst / 1 Rente und Hinzuverdienst

Mario Scharf
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Seit dem Jahr 2023 gelten bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstbeschränkungen mehr, denn der Gesetzgeber hat zu diesem Zeitpunkt die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten abgeschafft.

Hinzuverdienstgrenzen sind hingegen unverändert bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit einschlägig. Werden die Hinzuverdienstgrenzen überschritten, wird die Erwerbsminderungsrente nicht mehr in voller Höhe, sondern anteilig gezahlt bzw. ruht in voller Höhe.

 
Hinweis

Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes

Bei Hinterbliebenenrenten[1] und Erziehungsrenten wirkt sich ein Hinzuverdienst ggf. im Rahmen der sog. Einkommensanrechnung aus. Hier gelten bestimmte Freibeträge. Wird der Freibetrag überschritten, so werden 40 % des den Freibetrag überschreitenden Einkommens auf die Rente wegen Todes angerechnet. Waisenrentner können unbeschränkt hinzuverdienen.

Zu berücksichtigender Hinzuverdienst

Als Hinzuverdienst sind bei einer Erwerbsminderungsrente und bis zum Jahr 2022 auch bei einer vorgezogenen Altersrente folgende Einkünfte zu berücksichtigen:

  • Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV,
  • Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV,
  • vergleichbares Einkommen (z. B. Vorruhestandsgeld).

Bei Erwerbsminderungsrenten sind auch bestimmte Sozialleistungen als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

[1]

S. Waisenrente.

[2]

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  • Jung, SGB VII § 67 Voraussetzungen der Waisenrente / 2.3.1.2.6 Praktikum
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  • Sauer, SGB III § 79 Leistungen (außer Kraft)
    0
  • Sommer, SGB V § 65e Ambulante Krebsberatungsstellen / 2.1 Förderung (Abs. 1)
    0
  • Tillmanns/Mutschler, BEEG § 3 Anrechnung von anderen Ein ... / 2.1 Anrechnung von Mutterschaftsleistungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
    0
  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
    0
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