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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Veranlagung von Arbeitnehmern / I. Grundsätzliches – Abgrenzung § 46 von § 25 EStG

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Rz. 28

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zu einer Veranlagung des ArbN kommt es, wenn er nach § 46 EStG entweder von Amts wegen oder auf Antrag zu veranlagen ist. Grundvoraussetzung ist in beiden Fällen, dass das > Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist (§ 46 Abs 2 Satz 1 EStG) und einer der Veranlagungstatbestände gegeben ist, die in den > Rz 35–144 beschrieben werden.

 

Rz. 29

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Vorgenommen ist der Steuerabzug, wenn der > Arbeitslohn grundsätzlich dem individuellen LSt-Abzug unterlegen hat. Das bedeutet die Anwendung der §§ 38–39f EStG durch den ArbG. Im Regelfall wird der ArbG dann LSt vom Arbeitslohn tatsächlich einbehalten haben. Ob der ArbG die LSt ganz oder teilweise zu Unrecht nicht erhoben hat, bleibt unerheblich (BFH/NV 1988, 566). Vorgenommen ist der Steuerabzug aber auch, wenn sich bei rechtmäßiger Behandlung für den Arbeitslohn keine LSt ergibt, zB weil die LSt-Tabelle/der > Lohnsteuertarif für einen geringen Lohn keinen Steuerbetrag ausweist (OFD Düsseldorf vom 04.03.1993, DB 1993, 713), sich aus der Überzahlung von Steuerabzügen aber als Ergebnis der Veranlagung eine Erstattung für den Stpfl ergibt. Zu weiteren Fällen, in denen ein LSt-Abzug vorgenommen worden ist, > Rz 44, 45.

Auf die Anmeldung dieser Steuerabzüge und ihre Abführung an das FA (§ 41a EStG) sowie die Übermittlung einer > Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) kommt es insoweit nicht an.

 

Rz. 30

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Veranlagt wird aber nur, wenn die Voraussetzungen von § 46 EStG im Übrigen erfüllt sind. Ist zB keine LSt einbehalten worden, weil der > Arbeitslohn insgesamt zutreffend steuerfrei belassen worden ist, gibt das keine Veranlassung für eine Veranlagung nach § 46 EStG, weil d...

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