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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Renteneinkünfte / III. Nicht besteuerbare Renten und Versorgungsbezüge

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Rz. 14

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Bestimmte Renten bleiben unbesteuert. Steuerfrei sind vor allem Unterhaltsrenten (§ 22 Nr 1 Satz 2 EStG; > Rz 73; > Rentenaufwand Rz 8, 13). Die Regelung beruht darauf, dass der Geber solche Bezüge nach § 12 Nr 2 EStG nicht steuermindernd gelten machen kann (Korrespondenzprinzip) und deshalb ihre Besteuerung beim Empfänger nicht gerechtfertigt ist. Dass gilt auch, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist; denn solche Zahlungen werden auch in anderen Ländern regelmäßig nicht steuermindernd berücksichtigt. Entsprechendes gilt für Unterhaltsleistungen, die der in Deutschland lebende geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatte im Rahmen des sog Realsplittings aus dem Ausland, dh von einem nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Unterhaltsverpflichteten, erhält (vgl BFH 206, 68 = BStBl 2004 II, 1047; ergänzend > Unterhaltsleistungen Rz 3). Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die Eltern an ihr Kind leisten im Gegenzug zu dessen Erb- und Pflichtteilsverzicht, sind nicht besteuerbar (BFH 229, 104 = BStBl 2010 II, 818; BFH/NV 2010, 1793; > Rz 111). Steuerfrei sind auch bestimmte Leistungen aus öffentlichen Mitteln wie gesetzliche Renten zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts nach dem Entschädigungsrentengesetz (§ 3 Nr 8 EStG; > Wiedergutmachung) sowie andere Renten aus öffentlichen Mitteln iSd § 3 Nr 7 und Nr 11 EStG (> Beihilfen Rz 5 ff), Leistungen für Kindererziehung, die den vor dem 1. Januar 1921 geborenen Müttern gemäß § 3 Nr 67 Buchst c EStG gewährt werden (vgl dazu BFH/NV 2013, 536), Einnahmen aus der GRV wie zB Beitragserstattungen (§ 3 Nr 3 Buchst b EStG), Kinderzuschüsse (> Rz 86), Zuschüsse nach § 3 Nr 14 EStG zur Rentner-KV (> Rz 87) und § 3 Nr 23 EStG (> Häftlingshilfe). Das Gleiche ...

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