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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Außenprüfung / II. Rechtsgrundlagen

Tina Verleger
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Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Zulässigkeit der Ap von Abzugssteuern beruht bei gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, freiberuflich tätigen Stpfl oder Stpfl iSd § 147a AO, wenn sie ArbN beschäftigen, auf § 193 Abs 1 iVm § 194 Abs 1 Satz 4 AO. Bei anderen ArbG, wie zB > Behörden als Arbeitgeber (§ 38 Abs 3 Satz 2 EStG), gemeinnützigen Organisationen oder sonstigen Privatpersonen, die ArbN (Hausgehilfen, Gärtner, Pfleger usw) beschäftigen, ist eine Ap zulässig, soweit sie die Verpflichtung zum Steuerabzug und zur Abführung dieser Steuern betrifft (§ 193 Abs 2 Nr 1 AO). Ergänzend vgl den AEAO zu § 193ff. § 42f EStG bestimmt das örtlich zuständige FA (> Rz 10ff) und konkretisiert den Gegenstand dieser Sonderprüfung (> Rz 6ff). Die Verfassungsmäßigkeit der Ap hat der BFH wiederholt bestätigt (vgl BFH 198, 16 = BStBl 2002 II, 269; BFH/NV 2003, 1394; 2005, 1216 mwN; zuletzt BFH vom 11.01.2018 – VIII B 67/17, DStR 2018, 597 = DB 2018, 552); ergänzend vgl Thiel, StuW 1986, 1.

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Das Recht zur Prüfung der Kirchensteuer folgt aus der Verweisung in § 51a EStG iVm den Kirchensteuergesetzen, die ihrerseits die AO für anwendbar erklären (> Kirchensteuer Rz 40/1); für den SolZ gilt die Verweisung in § 51a EStG und die Rückverweisung in § 1 Abs 2 SolZG (> Solidaritätszuschlag Rz 23). Entsprechendes gilt für die Pflichten nach dem Vermögensbildungsgesetz (§ 15 Abs 5 des 5. VermBG). Für die Beiträge zur Arbeitskammer des Saarlandes und der Arbeiterkammer in Bremen > Arbeitskammer Rz 5.

 

Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Anders als die > Lohnsteuer-Nachschau Rz 20 ist die LStAp eine Ap iSd §§ 193ff AO (> R 42f Abs 1 Satz 1 LStR) und Sonderprüfung iSd Betriebsprüfungsordnung (BpO; > Anh 10.2). Die BpO enthält Richtlinien für die allgemei...

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