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HeizKV: Verbrauchserfassung und verbrauchsabhängige Kost ... / 3.1.3 Ersatzverfahren

Justin Denk, Martina Westner
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Wenn sich aus zwingenden Gründen der Verbrauch an Wärme oder an Warmwasser nicht feststellen lässt, hat der Gebäudeeigentümer die Möglichkeit, in einem Ersatzverfahren andere verbrauchsnahe Kriterien heranzuziehen. Zwischen den in § 9a Abs. 1 Satz 1 HeizKV genannten möglichen Verfahrensarten kann der Gebäudeeigentümer grundsätzlich wählen, wobei er seinen Spielraum nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auszuüben hat.[1]

Das Ermessen bei der Auswahl der Schätzmethode kann jedoch eingeschränkt sein. So soll bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft zunächst das Verfahren gewählt werden, das dem individuellen und tatsächlichen Verbrauch am Nächsten kommt. Daher ist zunächst auf die vergleichbare Verbrauchsermittlung früherer Zeiträume oder vergleichbarer Räume abzustellen.[2]

[1] Pfeifer, § 9a HeizKV, S. 219.
[2] AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 10.4.2013, 73 C 174/12, ZWE 2104, 226.

3.1.3.1 Rückgriff auf Verbrauchswerte aus der Vergangenheit

Der Vermieter kann bei diesem Verfahren Verbräuche der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen heranziehen. Das bedeutet, dass der Vermieter auf Werte aus der Vergangenheit zurückgreifen darf, allerdings müssen hierbei mindestens 2 Zeiträume berücksichtigt werden. Seit 1.1.2009 gilt, dass der Gebäudeeigentümer nicht mehr die Verbrauchsdaten eines ganzen Abrechnungszeitraums berücksichtigen muss, sondern es reicht ein kürzerer Zeitraum. Nach der Begründung des Verordnungsgebers gibt es Fälle, in denen die Daten eines vollständigen Abrechnungszeitraums nicht zur Verfügung stehen, wohl aber genügend Daten aus einem kürzeren Zeitraum, die durchaus aussagekräftig sein können. Diese Regelung soll es dem Gebäudeeigentümer ermöglichen, der zu erstellenden Abrechnung Daten aus kürzeren Zeiträumen zugrunde zu legen.[1]

 
Achtung

Das Verhältnis, nicht der tatsächliche Wert ist entscheidend

Es sind nicht di...

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