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Hausgeldinkasso: Versorgungssperre, Entziehung u. a. / 1 Einstellung von Versorgungsleistungen ("Versorgungssperre")

Dr. Oliver Elzer
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Zahlt ein Wohnungseigentümer kein Hausgeld, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer[1] den säumigen Miteigentümer von einem Leistungsbezug von Strom, Gas, Wasser, Wärme und ggf. Kabelfernsehen ausschließen und also die Versorgungsleistungen einstellen ("Versorgungssperre").[2] Grundlage dieses Rechtes ist § 273 BGB.[3] Dass ein Entziehungsgrund nach § 17 WEG vorliegt, schließt weniger belastende Maßnahmen wie die "Versorgungssperre" nicht aus.[4] Denn § 17 WEG enthält keine abschließende Regelung.[5] Die Ordnungsbehörden können nach h. M. anordnen, die Versorgung für einen Wohnungseigentümer wieder herzustellen.[6]

 

Versorgungssperre bei Direktbezug

Wenn eine Versorgungsleistung auf Grund direkter Verträge zwischen dem Wohnungseigentümer und einem Versorger stattfindet, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keine eigene Leistung zurückbehalten.[7] Nach einer Ansicht ist auch in diesem Fall eine Versorgungssperre möglich, wenn und soweit die Lieferung über eine im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Leitungsanlage erfolgt.[8] Dann liege nämlich eine Leistung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darin, dass sie dem Wohnungseigentümer Gemeinschaftsleitungen zur Verfügung stellt. Diese eigene Leistung könne die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 273 BGB zurückhalten.[9]

Nach noch anderer Ansicht gilt dieses jedenfalls nicht für das Verhältnis zu einem Mieter.[10] Wenn die Lieferung direkt über den Versorger an den Mieter erfolge, stelle die Unterbrechung der Versorgung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber einem Mieter eine verbotene Eigenmacht dar. Ein Zurückbehaltungsrecht an den hausinternen Leitungen stehe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer jedenfalls gegenüber einem Mieter nicht zu.

[1] OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 21.2.2...

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