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Hausgeldinkasso: Gerichtliche Beitreibung von Hausgeld / 3.2 Durchführung des Mahnverfahrens

Dr. Oliver Elzer
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Die Durchführung des Mahnverfahrens wegen Hausgeldes unterscheidet sich nicht von einem "normalen" Mahnverfahren. Besonderheiten können im Wesentlichen nur durch die Vielzahl von zu spezifizierender Forderungen entstehen. Wird das Mahnverfahren durch Widerspruch oder Einspruch des Hausgeldschuldners beendet, kommt es in der Regel zu einer WEG-Streitigkeit.

[1] Siehe auch Greiner, ZWE 2015, S. 149, 153.

3.2.1 Antrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Jedes Mahnverfahren wegen Hausgeldes beginnt mit einem Antrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein.

3.2.2 Form des Antrags

Der Antrag muss die in § 690 Abs. 1 ZPO genannten Angaben enthalten und nach § 690 Abs. 2 ZPO unterschrieben werden. Der Antrag darf dem zuständigen Amtsgericht nach § 691 Abs. 3 ZPO nur in einer "maschinell lesbaren Form" übermittelt werden (Vordruck). Zum Ausfüllen und Bedrucken kann dieser "Online-Mahnantrag" genutzt werden: https://www.online-mahnantrag.de. Wird der Antrag von einem Rechtsanwalt oder einer registrierten Person nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG gestellt, ist nur die maschinell lesbare Form zulässig.

3.2.3 Inhalt des Antrags

3.2.3.1 Antragsteller

Für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer stellt in der Regel – ist kein Rechtsanwalt eingeschaltet – der Verwalter den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist in Spalte 3 unter genauer Angabe des Grundstücks, auf dem sich die Wohnungseigentumsanlage befindet (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) und unter Angabe der Rechtsform "Wohnungseigentümergemeinschaft" einzutragen.

Der Verwalter ist als gesetzlicher Vertreter ("Verwalter/Eigentümer") in den Zeilen 12 bis 16 zu benennen.

Handelt es sich beim Verwalter um eine juristische Person (z. B. eine GmbH), ist die Verwaltungsgesellschaft in Spalte 1, Zeilen 4 bis 7 einzutragen sowie der gesetzliche Ve...

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