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Hausgeldinkasso: Außergerichtliche Beitreibung von Hausgeld

Dr. Oliver Elzer
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Zusammenfassung

 
Überblick

Das "Mahnwesen" als Teil des Hausgeldinkassos gehört zu den Qualitätsmerkmalen eines professionellen Verwalters. Unter anderem beim Mahnwesen zeigt sich, ob der Verwalter seine Aufgaben gewissenhaft – und im Einzelfall mit Fingerspitzengefühl – wahrnimmt. Das Mahnwesen kann durch Sondervergütungen ferner zum Einkommen des Verwalters beitragen. Ein gutes Mahnwesen erfordert in aller Regel viel eigenes rechtliches und praktisches Wissen, Menschlichkeit, Geschäftssinn, Klugheit, Menschenkenntnis und geschulte und zuverlässige Mitarbeiter, die sich regelmäßig, wie der Verwalter selbst, über die laufende Rechtsprechung und etwaige Gesetzesänderungen auf dem Laufenden halten. Betreibt ein Verwalter das nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG geschuldete Mahnwesen nicht ordnungsmäßig, vor allem nicht rechtzeitig oder gegen den Falschen, zu lasch oder übereilig, verhält er sich pflichtwidrig. Er kann der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ggf. Schadensersatz schulden[1] und setzt außerdem ggf. einen Grund, ihn abzuberufen und/oder den Verwaltervertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

[1] Siehe Kap. 8 Haftung des Verwalters.

1 Anforderung des Hausgeldes

1.1 Überblick

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist es Aufgabe des Verwalters, das durch Beschluss begründete Hausgeld anzufordern. Der Begriff "Anforderung" meint alle notwendigen, geeigneten und erforderlichen außergerichtlichen Tätigkeiten zur Beitreibung des Hausgeldes.[1] Hiermit sind Zahlungsaufforderungen und – was unter Kap. 4 dargestellt wird – Mahnungen gemeint.[2] Einer weiteren Ermächtigung bedarf der Verwalter nicht.[3]

[1] BGH, Beschluss v. 17.6.2010, V ZB 26/10, NJW 2010 S. 2814 Rn. 10; Bruns, ZWE 2017, S. 347, 354.
[2] Greiner, ZWE 2015, S. 149, 151.
[3] Greiner, ZWE 2015, S. 149.

1.2 Art und Weise der Erfüllung

Schuldet ein Wohnungseigentümer Hausgeld, ist er berechtigt und verpflichtet, diese Verbind...

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