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Hausgeldinkasso: Außergerichtliche Beitreibung von Hausgeld / 8 Haftung des Verwalters

Dr. Oliver Elzer
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Als Amtsträger haftet der Inhaber des Verwaltersamtes bei einer Verletzung seiner Amtspflichten entsprechend § 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Haftung des Amtsträgers endet noch nicht mit der rechtlichen Beendigung der Amtsstellung, z. B. mit dem Ablauf der Bestellungszeit, sondern erst, wenn der Amtsträger seine Funktion tatsächlich nicht mehr ausübt und nicht mehr ausüben muss. Der Amtsinhaber muss für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen einstehen.

8.1 Hausgeldinkasso

Der Verwalter schuldet der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei pflichtwidriger Wahrnehmung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit dem Hausgeldinkasso gemäß §§ 280, 276, § 675, 611 BGB Schadensersatz[1] und ggf. Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Ggf. droht sogar eine strafrechtliche Verfolgung.[2]

Dem Umfang nach haftet der Verwalter für jeden auf seiner konkreten Pflichtverletzung adäquat kausal (daran wird eine Haftung häufig scheitern) beruhenden Schaden der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, also ggf. für die gesamte ausgefallene Forderung nebst Zinsen und Kosten. Das Verschulden des Verwalters wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet; die Beweislast für Haftungsgrund und Haftungshöhe liegt im Streitfall jedoch bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

 

Einzelfälle der Haftung des Verwalters

Eine Haftung des Verwalters kommt in Betracht,

  • wenn Hausgeldbeschlüsse fehlen, z. B. weil der Verwalter keine Versammlung einberufen hat;
  • wenn der Verwalter nicht dafür Sorge trägt, dass Hausgeldforderungen nicht verjähren[3];
  • wenn der Verwalter keinen Gebrauch von einer Einzugsermächtigung macht[4];
  • wenn der Verwalter fällige Hausgelder nicht anfordert;
  • wenn der Verwalter die Titulierung von Forderungen verzögert[5];
  • wenn der Verwalter ein Inkasso in Bezug auf ber...

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