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Haftung und Verantwortung im Arbeitsschutz / 3.5 Personenschäden von Kollegen desselben Betriebs oder auf einer gemeinsamen Betriebsstätte

Dr. Peter H. M. Rambach
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Bei Arbeitsunfällen wird durch die Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht nur die Haftung des Arbeitgebers eingeschränkt, sondern auch die eines sonstigen Schädigers. Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Arbeitsunfall von Mitarbeitern desselben Betriebs verursachen, sind den geschädigten Kollegen oder deren Hinterbliebenen nur dann zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).

Die Haftungsbeschränkung des im selben Betrieb Tätigen entfällt aber nur dann wegen Vorsatzes,

  • wenn der Schädiger den Arbeitsunfall bewusst und gewollt herbeigeführt hat (dolus directus) oder
  • wenn er ihn für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (dolus eventualis = bedingter Vorsatz).

Für den Wegfall des Haftungsausschlusses genügt es nicht, dass der Schädiger ein bestimmtes Handeln, das für den Unfall ursächlich war, gewollt und gebilligt hat, wenn der Unfall selbst nicht gewollt und nicht gebilligt wurde. Der Vorsatz des Schädigers muss daher nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen (BAG, Urteil v. 19.2.2009, 8 AZR 188/08).[1]

 
Praxis-Beispiel

Gabelstaplerunfall

Ein Lagerist fuhr mit dem Gabelstapler aus dem Materiallager für Maschinen durch eine Verbindungstür in die Maschinenhalle. Hinter der Durchfahrt befand sich im vorderen Bereich der Maschinenhalle an der Decke ein Spiegel in Form einer Halbkugel, der allen Personen eine Rundumsicht ermöglichen sollte. Der Lagerist konnte auf seinem Weg wegen der geringen Höhe der Durchfahrt in die Maschinenhalle und wegen des Vorbaus des Gabelstaplers erst sehr spät mithilfe des Spiegels einen vollständigen Rundumblic...

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