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Haftung der Wohnungseigentümer / 3 Haftung für Mieter und sonstige Besitzer des Sondereigentums

Alexander C. Blankenstein
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3.1 Grundsätze

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 kennt das WEG keine ausdrückliche Verpflichtung des Wohnungseigentümers mehr, dafür Sorge tragen zu müssen, dass auch Personen, die sich in seinem Hausstand befinden oder denen er die Nutzung seines Sondereigentums überlassen hat, die Vereinbarungen und Beschlüsse der Wohnungseigentümer einzuhalten haben, wie dies noch in § 14 Nr. 2 WEG a. F. der Fall war. Die Norm war deshalb obsolet, weil ein Wohnungseigentümer seinem Nutzer nicht mehr Rechte einräumen kann, als er selbst hat. Hieraus folgt aber auch, dass der Wohnungseigentümer für ein gemeinschaftskonformes Verhalten seines Nutzers zumindest mitverantwortlich ist.[1] Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Rechtgrund des Nutzungsverhältnisses (Miete, Nießbrauch oder unentgeltliche Nutzungsüberlassung).

[1] KG Berlin v. 19.4.2000, 24 W 1808/00, ZMR 2000, 559.

3.2 Zweckbestimmungswidrige Nutzung

In allen Fällen der zweckbestimmungswidrigen Nutzung einer Sondereigentumseinheit durch den Nutzer besteht sowohl ein Unterlassungsanspruch gegen den Nutzer als auch gegen den das Nutzungsverhältnis vermittelnden Wohnungseigentümer.[1]

 
Praxis-Beispiel

Die Intensivpflege- und Beatmungs-WG

Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus insgesamt 10 Sondereigentumseinheiten. Das Erdgeschoss ist in der Teilungserklärung als "Büroetage" bezeichnet. Daneben befinden sich in den oberen Etagen ausschließlich Wohnungen. In der Gemeinschaftsordnung ist geregelt, dass die "Büroetage" zur Nutzung als Büro vorgesehen ist und die Wohnungen ausschließlich Wohnzwecken dienen. Die Teileigentümerin vermietet die Büroetage an den Betreiber von Intensivpflege- und Beatmungs-WGs. Auch in der Büroetage wird daher eine solche Einrichtung betrieben. Insgesamt werden dort 5 schwer kranke Personen von täglich mindestens 2 Pflegekräften versorgt. D...

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