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KG Berlin Beschluss vom 19.04.2000 - 24 W 1808/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: Haftung des Wohnungseigentümers für vom Wohnungskäufer verursachte Schäden beim erlaubten Dachausbau

 

Leitsatz (amtlich)

1. Überlässt der Wohnungsverkäufer die Wohnung bereits vor Umschreibung dem Käufer, so hat er dennoch für Sachbeschädigungen einzustehen, die der Käufer oder die von diesem beauftragten Leute bei einem gestatteten Dachausbau am Treppenhaus herbeiführen.

2. Die Haftung des Wohnungseigentümers erlischt nicht dadurch, dass der verantwortliche Schädiger das Treppenhaus auszubessern versucht, diese Ausbesserung jedoch mangelhaft ausfällt.

 

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz 1: Abgrenzung BGH, 1998-07-10, V ZR 60/97, NJW 1998, 3273.

 

Normenkette

WEG § 14 Nrn. 1-2; BGB § 278

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 11.01.2000; Aktenzeichen 85 T 294/99)

AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 19.08.1998; Aktenzeichen 70 II 249/98)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen und dem Verwaltungsvermögen der Eigentümergemeinschaft die notwendigen außergerichtlichen Kosten dritter Instanz zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 2.636,25 DM festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin bildeten bei Verfahrenseinleitung die Eigentümergemeinschaft. Die Antragsgegnerin war u. a. Eigentümerin der im Dachgeschoss belegene Wohnung Nr. 78, die mit einem Ausbaurecht verbunden ist. Mit notariellem Vertrag vom 31. Dezember 1996 verkaufte die Antragsgegnerin die Wohnung Nr. 78 an die F …-GmbH. Nr. 8 dieses Vertrages bestimmt, dass Besitz, Nutzung, Lasten, Gefahr und Verkehrssicherungspflichten einschließlich aller Rechte und Verpflichtungen aus bestehenden Versicherungen hinsichtlich der Wohnung Nr. 78 auf die Käuferin ...

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