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Haftpflichtversicherungsschutz für Haus- und Grundbesitzer / 5 Gemeinsame Bestimmungen

Georg Klinkhammer
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Für alle Haftpflichtversicherungen existieren gemeinsame Bestimmungen, die vor allem in den AHB (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung) geregelt sind, u. a.:

5.1 Schadensarten

Gemäß Ziff. 1.1 AHB gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses, das

  • Personen- und Sachschäden

    den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschäden) oder

  • die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschäden)

zur Folge hat, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Zu den Personenschäden zählen z. B. die Kosten einer ärztlichen Behandlung, der Verdienstausfall oder das Schmerzensgeld.

Zu den Sachschäden zählen z. B. die Kosten der Reparatur einer beschädigten Sache sowie der Nutzungsausfall.

Vermögensschäden

Durch besondere Vereinbarung können Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind (sog. reine Vermögensschäden), eingeschlossen werden.

5.2 Ausschlusstatbestände

Die AHB enthalten eine Reihe von auch für die Haftpflichtversicherungen von Haus- und Grundbesitzern relevanten Deckungsausschlüssen, die zum Teil in den Besonderen Bedingungen zu den einzelnen Haftpflichtversicherungen (vgl. oben) aufgehoben sind oder durch besondere Vereinbarungen individuell abbedungen werden können.

Die wichtigsten der insbesondere in Ziff. 7 AHB festgelegten Ausschlüsse betreffen

  • Vorsatz

    Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.[1] Im Umkehrschluss ist folglich grobe Fahrlässigkeit mitversichert;

  • Ausland

    im Ausland vorkommende Schadensereignisse[2];

  • Abwasserschäden

    Sachschäden durch Abwä...

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