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Grunddienstbarkeit

Dr. Michael Cirullies
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Zusammenfassung

 
Überblick

Grunddienstbarkeiten spielen bei Immobilien eine erhebliche Rolle und beschäftigen die Gerichte wiederholt auch in jüngerer Zeit. Dabei geht es meist um Wege- und Leitungsrechte, doch auch um den Betrieb von Photovoltaikanlagen. Insoweit kommt es auf eine sorgfältige Abwägung der jeweiligen Interessen an. Überhaupt ist das Verhältnis zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem häufig von Spannungen geprägt. Dementsprechend sollten die Beteiligten ihre Rechte und Pflichten im Blick haben.

1 Allgemeines

Dienstbarkeiten sind dingliche Rechte[1] an Grundstücken, die den Eigentümer des belasteten Grundstücks in dessen Benutzung beschränken und umgekehrt dem jeweils Berechtigten die Befugnis geben, das dienstbar gemachte Grundstück in einem bestimmten Umfang zu nutzen. Durch ihren dinglichen, d. h. gegenüber jedermann wirkenden Charakter unterscheidet sich die Dienstbarkeit von den schuldrechtlichen Nutzungsrechten wie Miete, Pacht, Leihe, die lediglich zwischen den Vertragsparteien Wirkung entfalten.

3 Arten von Dienstbarkeiten sind zu unterscheiden:

  • die Grunddienstbarkeit,
  • die beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit der Sonderform des dinglichen Wohnrechts sowie
  • der Nießbrauch.
[1] Also im Grundbuch eingetragen und gegenüber jedermann wirksam.

2 Begriff und Rechtsnatur

Bei der Grunddienstbarkeit geht es um 2 (meist benachbarte) Grundstücke und ihre Eigentümer, von denen einer zugunsten des anderen bestimmte Beschränkungen seines Eigentums hinnimmt. Genauer ist das Ganze in § 1018 BGB geregelt[1]:

Zitat

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden,

  • dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf

    oder

  • dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen

    oder

  • dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das...

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