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Grunddienstbarkeit / 6.2.3 "Vergessene" Eintragung

Dr. Michael Cirullies
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Eine Bewilligung für die Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit geht durch fehlende Eintragung im Grundbuch nicht unter.

 
Praxis-Beispiel

Unverbrauchte Bewilligung

Im Jahr 1969 hatten die Eigentümer eines Grundstücks zugunsten der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks eine Grunddienstbarkeit in Gestalt eines Geh- und Fahrtrechts bewilligt. Trotz eines umfassenden Vollzugsantrags war jedoch seinerzeit die Eintragung der Dienstbarkeit unterblieben. Nach diversen Wechseln der Eigentümer wurde im Jahr 2014 die Bewilligung "wiederentdeckt" und die Eintragung seitens des Grundbuchamts vollzogen. Zu Recht, wie das OLG München[1] befand: Eine Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit scheidet aus, weil die Eintragung als solche rechtlich möglich ist. Auch ein Amtswiderspruch kommt nicht in Betracht, weil das Grundbuchamt nicht unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen gehandelt hat. Zudem lagen die Eintragungsvoraussetzungen auch zum Zeitpunkt der Eintragung noch vor. Die bisher nicht verbrauchte Bewilligung war im ursprünglichen Antrag enthalten und wurde mit dessen Einreichung wirksam. Damit ist eine unwiderrufliche Bindung eingetreten. Fazit: Der Erwerber eines Grundstücks sollte sich zusichern lassen, dass nicht eingetragene, aber bewilligte Rechte nicht bestehen.

[1] OLG München, Beschluss v. 30.4.2015, 34 Wx 86/15, NJOZ 2015, 1083, dazu NJW-Spezial 2015, 450.

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