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Geltungsbereich des TV-L (§ 1 TV-L) / 5 Persönlicher Geltungsbereich des TV-L

Klaus Beckerle
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Der TV-L gilt nach § 1 Abs. 1 TV-L für alle Beschäftigten, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbands der TdL ist. Die frühere Unterscheidung im BAT nach Angestellten und Arbeitern ist entfallen. Die Geltung des TV-L setzt ein Arbeitsverhältnis voraus, dem ein Arbeitsvertrag (§ 611a BGB) zugrunde liegt. Der weitere Arbeitnehmerbegriff des Unionsrechts, der auch die Beamten umfasst, gilt nicht[1].

Allerdings unterliegen nur die Arbeitsverhältnisse zwingend und unmittelbar dem TV-L, bei denen der Beschäftigte auch Mitglied in einer den TV-L abschließenden Gewerkschaft ist. Das sind ver.di, Gewerkschaft der Polizei, Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft sowie dbb beamtenbund und tarifunion, der wiederum 42 Fachgewerkschaften repräsentiert.

Für die Nichtgewerkschaftsmitglieder gilt der TV-L daher nur bei arbeitsvertraglicher Einbeziehung und entfaltet lediglich schuldrechtliche Wirkung.

Diese arbeitsvertragliche Einbeziehungsabrede wurde vom BAG in ihrer individualvertraglichen Bedeutung nicht ernst genommen. Sie sollte lediglich die Bedeutung haben bei nichttarifgebundenen Beschäftigten und bei ihnen die fehlende Tarifbindung ersetzen. Sie wurde insofern als "bloße Gleichstellungsabrede" gewertet.[2] Sie war also bloß ein technisches Hilfsmittel zur gleichmäßigen Tarifanwendung im Betrieb unabhängig von der Tarifbindung der Beschäftigte.

Da sie bei den tarifgebundenen Beschäftigten keine individualvertragliche Bedeutung entfaltete, führte ein Wegfall der Tarifbindung durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband zu einer lediglich statischen Fortgeltung der tariflichen Regelungen. Und diese lediglich statische Fortgeltung erstreckte sic...

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