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Gebrauch und Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum / 3.6.1 Wohnungseigentum

Alexander C. Blankenstein
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3.6.1.1 Wohnung

Airbnb-Vermietung

Die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste ist zulässig. Wohnungseigentum dient im Unterschied zu Teileigentum Wohnzwecken. Eine Wohnnutzung umfasst auch die Vermietung an Feriengäste.[1]

 

Evtl. Zweckentfremdungsverbot beachten!

Auch wenn es Wohnungseigentümern grundsätzlich gestattet ist, ihre Wohnung über Internetportale an wechselnde Gäste zu vermieten, müssen sie beachten, dass zahlreiche Städte und Gemeinden, in denen Wohnraummangel herrscht, ein sog. Zweckentfremdungsverbot erlassen haben. Eigentümer von Wohnungen müssen dann erst eine Genehmigung der zuständigen Behörde einholen, um wiederholt an Touristen vermieten zu können.

Siehe auch "Ferienwohnung" und "Medizintouristen".

[1] BGH, Urteil v. 15.1.2010, V ZR 72/09.

Arbeiterwohnheim

Soweit die Eigengestaltung der Haushaltsführung der Arbeiter in der Wohnung gewährleistet ist und die Wohnung nicht als Unterkunft für eine Vielzahl von Menschen dient, sondern die Überlassung von Wohnraum in üblicher Größe und Beschaffenheit an diesen Personenkreis erfolgt, dient sie im Grundsatz Wohnzwecken und ist damit zulässig.[1]

[1] BGH, Urteil v. 27.10.2017, V ZR 193/16.

Architekturbüro

Es ist grundsätzlich zulässig, ein in der Teilungserklärung als "Wohnung" bezeichnetes Sondereigentum als Architekturbüro zu nutzen. Im Fall zulässiger Nutzung einer Eigentumswohnung für eine freiberufliche Praxis müssen die Wohnungseigentümer auch ein Praxisschild in angemessener Größe am Haus- und Wohnungseingang dulden.[1]

Siehe auch "Büro", "Ingenieur(planungs)büro", "Steuerberaterpraxis", "Wirtschaftsprüferkanzlei".

[1] KG Berlin, Beschluss v. 8.6.1994, 24 W 5760/93.

Arztpraxis

Die Festlegung in der Teilungserklärung "Wohnung" ist eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter mit der Folge, dass das Wohnungseigentum grundsätzlich nur als Wohnu...

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