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KG Berlin Beschluss vom 08.06.1994 - 24 W 5760/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

gewerbliche oder freiberufliche Nutzung einer Eigentumswohnung. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es ist grundsätzlich zulässig, ein in der Teilungserklärung als „Wohnung” gekennzeichnetes Sondereigentum als Architekturbüro oder Steuerberaterpraxis zu nutzen.

2. Im Falle zulässiger Nutzung einer Eigentumswohnung für eine freiberufliche Praxis müssen die Wohnungseigentümer ein Praxisschild in angemessener Größe am Haus- und Wohnungseingang dulden.

 

Normenkette

WEG § 13 Abs. 1, § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 2

 

Beteiligte

sowie die in dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 1993 zu Nr. 3) bis 20) benannten Beteiligten

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 280/92 (WEG))

LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 204/92)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Verwalterin und der Beteiligten zu 3) bis 8), 10) und 11) sowie 13) bis 20) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerdeführer haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 10.000,00 DM.

 

Gründe

Die im innerstädtischen Bereich von Berlin gelegen Wohnungseigentumsanlage besteht aus 15 großen Wohnungen von je 6 bis 8 Zimmern zuzüglich Nebenräumen, 3 zu Wohnzwecken ausgebauten Teileigentumseinheiten im Dachgeschoß und zahlreichen Garagen. In § 1 der Teilungserklärung sind die Sondereigentumseinheiten als „Wohnung, Teileigentum und Garagen” bezeichnet. Die Teilungserklärung enthält jedoch über die Benutzung der Eigentumswohnungen zu irgendwelchen beruflichen oder gewerblichen Zwecken keine Bestimmung. Die Gemeinschaftsordnung sieht in § 2 Nr. 10 vor, daß „… Art und Weise der Ausübung der dem Wohnungseigentümer zustehenden Rechte zur Benutzung ...

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