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Gebrauch und Nutzung, Sondernutzungsrechte (FAQs) /   Hundehaltung

Dr. Oliver Elzer
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In der Gemeinschaftsordnung steht, dass der Verwalter die Hundehaltung ggf. zu genehmigen hat. Diese wurde erteilt. Im Nachgang gibt es nunmehr Probleme mit dem Tier. Angeblich kann die GdWE die Genehmigung nicht aufheben, ist das korrekt? Wie wäre das konkrete Vorgehen?

Nein, das ist nicht korrekt. Die Gemeinschaftsordnung ist voraussichtlich so zu verstehen, dass die Wohnungseigentümer die Entscheidung der Verwaltung ändern können. Es ist dabei auch vorstellbar, dass die Wohnungseigentümer beschließen, die Genehmigung zu widerrufen. Das sollte aber nur die allerletzte Maßnahme sein. Zunächst ist zu klären, welche Probleme es mit dem Tier gibt und wie man ihnen angemessen begegnen kann. Die Genehmigung, das Tier zu halten, sollte nur dann widerrufen werden, wenn ein milderes Mittel nicht in Betracht kommt, den Problemen zu begegnen.

 

Laut Gesetz darf man Tierhaltung, wie z. B. einen Hund, meines Wissens nicht verbieten?

Die Wohnungseigentümer können als Inhalt des Eigentums vereinbaren, dass eine Tierhaltung verboten ist. § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG ermöglicht eine solche Vereinbarung, sie würde auch gegen kein Gesetz verstoßen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Vereinbarung gegen einen von der h. M. für möglich erachteten Kernbereich des Wohnungseigentums verstoßen würde. Es gibt daher Anlagen, bei denen eine Tierhaltung untersagt ist.

 

Wie sieht es aus, wenn ein Wohnungseigentümer trotz Tierhaltungsverbot in der GdWE an einen Mieter mit Hund vermietet? Kann er dann von den anderen Wohnungseigentümern verklagt oder abgemahnt werden?

Jeder Wohnungseigentümer muss dafür sorgen, dass sich sein Mieter an die Regelungen hält, die die Wohnungseigentümer für ihr Verhältnis untereinander für das gemeinschaftliche Eigentum und das Sondereigentum bestimmt haben. Ein vermietender ...

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