Das Bundeskabinett hat einen Entwurf für die neue Gefahrstoffverordnung beschlossen. Die regelt, wer vor Sanierungsarbeiten an älteren Wohnhäusern erkunden muss, ob Asbest verbaut wurde. Für Bauherren sind die Vorschriften entschärft worden. Das sorgt für Ärger.
Von Bodenbelag bis Dachplatte – asbesthaltiges Material wurde in den Jahren 1950 bis 1989 in Millionen von Wohnhäusern verbaut. Wo renoviert oder umgebaut wird, können die giftigen Fasern freigesetzt und zum Krebsrisiko werden. Im Zuge der Wärmewende steigt die Zahl von Gebäudesanierungen für den Klimaschutz in den kommenden Jahren und damit die Gefahr.
Das sorgt für Diskussionen um den Referentenentwurf für die Novelle der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), den das Bundeskabinett am 21.8.2024 beschlossen hat. Die Novellierung sieht u. a, Neuregelungen im Umgang mit Asbest in Bestandsgebäuden vor.
Asbestverbot von 1993: Erkundungspflicht in der GefStoffV
Asbest ist eine mineralische Naturfaser mit guten Dämmeigenschaften sowie hoher Beständigkeit gegen Hitze und Chemikalien. In den 1970er-Jahren wurde bekannt, dass die Lunge durch das Einatmen der Fasern schwer geschädigt werden kann. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung des krebserregenden Baustoffs und asbesthaltigen Produkten in Deutschland ist seit dem 31.10.1993 verboten – doch der Stoff befindet sich noch in vielen älteren Gebäuden.
Neben Dachplatten, Fassadenplatten und Bodenbelägen (festgebundener Asbest) können auch Fliesenkleber, Spachtelmassen und Putze Asbest enthalten. Hier ist die Verwendung nicht gleich erkennbar. Wenn das Produkt beschädigt oder bearbeitet wird, gelangen die gefährlichen Fasern in die Luft. Produkte mit schwach gebundenem Asbest geben die Fasern allein durch den Alterungsprozess und bei Erschütterung ab....