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Fristen und Termine / 1.2.2 Ende

Britta Berg
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Das Ende der Frist berechnet sich bei

  • Fristbeginn i. S. v. § 187 Abs. 1 BGB nach § 188 Abs. 2 1. Halbsatz BGB
  • Fristbeginn i. S. v. § 187 Abs. 2 BGB nach § 188 Abs. 2 2. Halbsatz BGB
 
Praxis-Beispiel

Wochenfrist

Berechnung bei Fristbeginn mit Ereignis[1]:

 
2.2.2026 (Montag): Ereigniseintritt
3.2.2026 (Dienstag): Beginn der Frist
9.2./16.2./23.2.2026: Ablauf der Frist jeweils an einem Monatag (1-, 2- bzw. 3-Wochenfrist)

Ergebnis: Nach § 188 Abs. 2 1. Halbsatz BGB, § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt: Die Frist endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

Berechnung bei Fristbeginn ohne Ereignis[2]:

 
3.2.2026 (Dienstag): Fristbeginn ohne Ereignis
9.2./16.2./23.2.2026: Ablauf der Frist jeweils an einem Montag (1-, 2- bzw. 3-Wochenfrist)

Ergebnis: Nach § 188 Abs. 2 2. Halbsatz BGB gilt: Die Frist läuft ab mit dem Tag der letzten Woche, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Benennung dem Anfangstag entspricht.

 
Praxis-Beispiel

Monatsfrist

Berechnung bei Fristbeginn mit Ereignis[3]:

 
3.2.2026 (Dienstag): Ereigniseintritt
4.2.2026 (Mittwoch): Beginn der Frist
3.3.2026 (Dienstag): Ablauf der Frist Dienstag

Ergebnis: Nach § 188 Abs. 2 1. Halbsatz BGB; § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt: Die Frist endet mit Ablauf des Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

Berechnung bei Fristbeginn ohne Ereignis[4]:

 
4.2.2026 (Mittwoch): Fristbeginn ohne Ereignis
3.3.2026 (Dienstag): Ablauf der Frist

Ergebnis: Nach § 188 Abs. 2 2. Halbsatz BGB gilt: Die Frist läuft ab mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

Der Ablauf von Fristen wird in best...

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