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Fristen und Termine / 1 Fristen

Britta Berg
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1.1 Arten

1.1.1 Behördliche Frist

Mit der behördlichen Frist ist eine solche gemeint, die die Behörde selbst bestimmt. Sie beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, es sei denn, dem Betroffenen wird etwas anderes mitgeteilt.[1]

Die Behörde muss die Frist allerdings in angemessener Art und Weise setzen und dem Adressaten ausreichend Gelegenheit zur Prüfung und ggf. Erfüllung einräumen. Dabei hat die Behörde beispielsweise die Dauer der Zustellung sowie den jeweiligen Einzelfall bzw. Lebenssachverhalt zu berücksichtigen.[2]

 
Wichtig

Verlängerbarkeit

Behördliche Fristen können verlängert werden. Dies kann sogar rückwirkend geschehen, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Verlängerung der Frist kann mit einer Nebenbestimmung i. S. v. § 32 SGB X verbunden werden.[3]

[1] § 26 Abs. 2 SGB X.
[2] § 66 Abs. 3 SGB I.
[3] § 26 Abs. 7 SGB X.

1.1.2 Gesetzliche Frist

Im Gegensatz zur behördlichen oder vertraglichen Frist, ist die in einem Gesetz normierte Frist grundsätzlich nicht verlängerbar. Unterschieden wird u. a. in materiell-rechtliche Fristen (z. B. Verjährungsfristen) und prozessuale Fristen (z. B. Rechtsmittelfrist).

1.1.3 Vertragliche Frist

Fristen können auch vertraglich, d. h. durch rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, vereinbart werden (z. B. öffentlich-rechtlicher Vertrag).

1.2 Berechnung

Für die Berechnung von Fristen wird bestimmt, dass ein

  • halbes Jahr einen Zeitraum von 6 Monaten
  • Vierteljahr einen Zeitraum von 3 Monaten
  • halber Monat einen Zeitraum von 15 Tagen

umfasst.[1]

Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.[2]

[1] § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 189 BGB.
[2] § 26 Abs. 6 SGB X.

1.2.1 Beginn

Wann eine Frist beginnt, ist abhängig davon, ob

  • Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt[1] oder
  • der Beginn eines Tages[...

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