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Freibeträge: Lohn- und einkommensteuerliche Bewertung / 6.6 Zusammentreffen von Versorgungs- und Hinterbliebenenbezügen

Ulrike Fuldner
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Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmt sich der Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Versorgungsfreibetrag bei Versorgungs- und Hinterbliebenenbezügen

Zwei Ehegatten erhalten jeweils eigene Versorgungsbezüge. Der Versorgungsbeginn des Ehemanns liegt im Jahr 2007, der der Ehefrau im Jahr 2008. Im Jahr 2025 verstirbt der Ehemann. Der überlebenden Ehefrau werden ab 2025 zusätzlich zu den eigenen Versorgungsbezügen von monatlich 400 EUR Hinterbliebenenbezüge von monatlich 250 EUR gezahlt.

Ergebnis: Für die eigenen Versorgungsbezüge der Witwe ergibt sich ein Versorgungsfreibetrag von 1.689,60 EUR (35,2 % × 4.800 EUR) sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 792 EUR.

Für den Hinterbliebenenbezug mit Versorgungsbeginn im Jahr 2025 sind die Freibeträge für Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung des maßgeblichen Prozentsatzes, des Höchstbetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag des verstorbenen Ehemanns zugrunde zu legen – also die Werte des Jahres 2007.

Demnach beträgt der Versorgungsfreibetrag für die Hinterbliebenenbezüge 1.104 EUR = 36,8 % v. 3.000 EUR (250 EUR Monatsbezug × 12); der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 828 EUR.

Die Summe beider Versorgungsfreibeträge beträgt 2.793,60 EUR (1.689,60 EUR + 1.104 EUR). Der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag beträgt jedoch nur 2.760 EUR; er bestimmt sich nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs (2007). Auch die Summe der Zuschläge zum Versorgungsfreibetrag i. H. v. insgesamt 1.620 EUR (792 EUR + 828 EUR) ist nach dem maßgebenden Jahr des Versorgungsbeginns (2007) auf 828 EUR begrenzt.

Lohnsteuerabzug nach den ELStAM des Erben

Der Lohnsteuerabzug von Hinterbliebenenbezügen muss grundsätzlich nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Erben bzw. berechtigten Hinterbliebenen vorgenommen werden. Eine Ausnahme besteht lediglich für den Arbeitslohn, der im oder für den Sterbemonat zur Auszahlung kommt[2]; der Lohnsteuerabzug erfolgt aus Vereinfachungsgründen noch nach den steuerlichen Merkmalen des Verstorbenen, die Lohnsteuerbescheinigung muss aber auch in solchen Fällen für den Empfänger (Erben) des Arbeitslohns ausgestellt werden.

[1] § 19 Abs. 2 Satz 7 EStG.
[2] R 19.9 Abs. 1 Satz 2 LStR.

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