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Frankreich / 1.7 Grenzgänger

Stefan Karsten Meyer
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Das DBA enthält eine Sonderregelung für Grenzgänger.[1] Allgemein verstanden sind Grenzgänger grenzüberschreitend Beschäftigte.[2] Nach dem DBA sind Grenzgänger genauer Arbeitnehmer, die in dem einen Staat im Grenzgebiet ihre ständige Wohnstätte und in dem anderen Staat im Grenzgebiet ihren Arbeitsort haben und die täglich von ihrem Arbeitsort an ihre ständige Wohnstätte zurückkehren.[3] Als Grenzgebiet gilt die Lage in einer Zone von je 20 Kilometern beiderseits der Grenze.[4]

Wegfall der Grenzgängereigenschaft bei Überschreiten der 45-Tage-Grenze

Die Grenzgängereigenschaft geht verloren, sofern der Arbeitnehmer während des ganzen Kalenderjahres im Grenzgebiet beschäftigt ist und in dieser Zeit an mehr 45 Arbeitstagen nicht an seine ständige Wohnstätte zurückkehrt oder außerhalb des Grenzgebiets für seinen Arbeitgeber tätig ist – sog. Nichtrückkehrtage.[5] Tätigkeiten im Homeoffice, die im Grenzgebiet des Wohnsitzstaates ausgeübt werden, gelten nicht als schädliche Nichtrückkehrtage.[6] Ist der Arbeitnehmer nur während eines Teils des Kalenderjahres im Grenzgebiet beschäftigt, dürfen die Tage der Nichtrückkehr oder der Tätigkeit außerhalb des Grenzgebiets höchstens 20 % der gesamten Arbeitstage im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ausmachen, in keinem Fall aber mehr als 45 Tage betragen.[7]

Besteuerung im Wohnsitzstaat Deutschland

Hat der Grenzgänger seinen Wohnsitz in Deutschland und übt er seine Tätigkeit in Frankreich aus, ist er an jedem Arbeitstag in Frankreich anwesend und erfüllt damit regelmäßig die 183-Tage-Frist.[8] Auch kann er in Frankreich für einen dortigen Arbeitgeber oder eine dortige Betriebsstätte oder feste Einrichtung des Arbeitgebers tätig sein. Somit würde der Arbeitslohn im Normalfall eigentlich im Tätigkeitsstaat Frankreich besteuert und im Wohnsitzstaat...

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