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Formularmietvertrag – allgemeine Ausführungen / 2.1 Einbeziehung in den Vertrag/Transparenzgebot

Ulf Wollenzin
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Eine Formularklausel wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verwender dem anderen Teil die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 BGB). Nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB muss der Verwender dabei auch eine für ihn erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei berücksichtigen. Ein Fall des § 305 Abs. 2 BGB liegt insbesondere dann vor, wenn der andere Teil sehbehindert ist. Sonstige Behinderungen, wie Analphabetismus oder Verständnisschwierigkeiten eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländers werden von der Bestimmung nicht erfasst. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers muss ein sehbehinderter Mietinteressent die Möglichkeit haben, vom Inhalt des Mietvertrags Kenntnis zu nehmen.

 
Praxis-Beispiel

Kenntnisnahme bei Sehbehinderung

Dies kann durch Vorlesen oder Vorlage eines Vertragsexemplars in Brailleschrift geschehen.

2.1.1 Mindestmaß an Übersichtlichkeit

Weiterhin muss ein Formularvertrag ein Mindestmaß an Übersichtlichkeit aufweisen und klar und verständlich sein.[1] Dies gilt nicht nur für die Gestaltung der einzelnen Klauseln, sondern auch für den Umfang des Vertragswerks, der in einer vertretbaren Relation zur Bedeutung des Rechtsgeschäfts stehen muss.[2]

Nach § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB gilt das Transparenzgebot auch für preisbestimmende oder leistungsbeschreibende Klauseln.

 
Praxis-Beispiel

Formularklausel

Betriebskostenumlagevereinbarung

Grundsätzlich müssen in einem Formularvertrag die dort geregelten Rechte und Pflichten eines Vertragspartners möglichst klar, durchschaubar und vollständig dargestellt werden.[3] Das Transparenzgebot verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen einer anspruchsbegründenden Klausel so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräum...

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