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Föderalisierung der Grundsteuer / IV. Abweichungen bei der Bemessungsgrundlage

Drüen
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Rz. 24

[Autor/Stand] Die landesgesetzlichen Besonderheiten bei der Bewertung sind in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen jeweils einem vom Bundesrecht abweichenden Bewertungskonzept geschuldet. So verengt Baden-Württemberg den Grundstückswert auf den Bodenwert (s. Rz. 23). Bayern verfolgt ein wertunabhängiges reines Flächenmodell (s. LGrStG Bayern Rz. 49 ff.)[2], um bei der Grundsteuer als Massenfallsteuer (s. VerfR GrStG Rz. 1) Bewertungseinfachheit, Bewertungsstetigkeit und Bewertungssicherheit zu sichern. Wertbezogene Parameter wie Alter und Lage des Grundbesitzes werden bewusst und gezielt ausgeblendet. Durch die Verengung des Bewertungsmaßstabs auf die Fläche des Grundbesitzes werden "Gerechtigkeitsdefizite"[3] bezogen auf die Wertrelation gleich großer Grundstücke in unterschiedlichen Wertlagen (s. LGrStG Bayern Rz. 30 mit Beispiel) hingenommen. Als Antwort auf greifbare Gerechtigkeitsfragen in einem flächenorientierten Äquivalenzmodell "verfeinern" drei Länder die flächenorientierten Bewertungsregeln durch zusätzliche Berücksichtigung der Lage eines Grundstücks. Dies gilt für das Hamburger Wohnlagemodell (s. LGrStG Hamb. Rz. 25 ff., 161 ff.), das hessische Flächen-Faktor-Verfahren (s. LGrStG Hessen Rz. 6 ff.) und das Niedersächsische Flächen-Lage-Modell (s. NGrStG Rz. 45 f., 266 ff.). Diese "Kombinationsmodelle" werfen eigene Verfassungsfragen, namentlich nach der folgerichtigen Umsetzung des Belastungsgrundes, auf (s. Rz. 21). Einzelne LGrStG schreiben gesetzlich eine Evaluation der Belastungsverteilung der neuen Grundsteuer vor (s. § 14 NGrStG zum 31.12.2027; dazu NGrStG Rz. 679 f.). Das ist sinnvoll, weil die Belastungsverschiebungen der Reform vorab nicht vollständig abgeschätzt werden können.[4]

[Autor/Stand] Autor: Drüen
[2] 1 Zu den ...

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