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Flüchtlinge beschäftigen / 2.2 Arten der Beschäftigung

Birgit Naujoks
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Im Folgenden werden die Zugangsvoraussetzungen hinsichtlich unterschiedlicher Arten der Beschäftigung dargestellt.

2.2.1 Arbeitsverhältnis

Vor Ablauf der Wartefrist kann kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden. Danach ist die Erlaubnis der Ausländerbehörde sowie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, die eine Arbeitsbedingungsprüfung durchführt. Ab dem 49. Monat gilt der freie Zugang zur Beschäftigung. Mit einer Beschäftigungsduldung kann bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses der Aufenthalt gesichert werden. Die Beschäftigungsduldung soll erteilt werden, wenn jemand u. a. bereits seit 12 Monaten einer lebensunterhaltsichernden Beschäftigung im Umfang von mindestens 20 Stunden/Woche nachgeht, seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Duldung ist und die Identität geklärt ist. Die Beschäftigungsduldung können nur Personen erteilt bekommen, die bis zum 31.12.2022 nach Deutschland eingereist sind.[1] Die Beschäftigungsduldung wird für 30 Monate erteilt, im Anschluss ist die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis, insbesondere nach § 25b AufenthG, möglich.

 
Hinweis

Sonderfall Arbeitnehmerüberlassung

Die Tätigkeit als Leiharbeitnehmer ist nach Ablauf der Wartefrist generell möglich.

[1] § 60d AufenthG.

2.2.2 Ausbildung

Die Aufnahme einer Ausbildung bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, so dass kommunal zugewiesene Geduldete mit Erlaubnis der Ausländerbehörde theoretisch ab dem ersten Tag ihres Aufenthalts eine Ausbildung aufnehmen können.[1] Für kommunal zugewiesene Inhaber einer Aufenthaltsgestattung gilt dies erst nach Ablauf der Wartefrist von 3 Monaten.[2]

Für die Dauer einer Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf mit einer Mindestdauer von 2 Jahren muss bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Ausbildungsduldung für die D...

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