Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Flucht- und Rettungswege

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Begriff

Flucht- und Rettungswege sind Verkehrswege in einem Gebäude, an die aus Sicherheitsgründen besondere Anforderungen gestellt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • Baurecht der Bundesländer (Landesbauordnungen, Sonderbauvorschriften u. a.)
  • Arbeitsstättenverordnung mit ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" und ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"

1 Baurecht und Arbeitsschutzrecht grundlegend

1.1 Baurecht

Die Bauordnungen der Länder definieren als Schutzziel, dass "die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich" sein müssen. Die Verkehrswege in einem Gebäude, die das möglich machen, werden im Baurecht Rettungswege genannt.

Alle Aufenthaltsräume (Räume, in denen sich Menschen nicht nur gelegentlich aufhalten) müssen 2 voneinander unabhängige Rettungswege haben. Bei größeren Gebäuden heißt das z. B., dass der an einen Raum angrenzende Flur in beiden Richtungen jeweils in ein Treppenhaus, an eine Tür ins Freie oder in einen anderen gesicherten Bereich (benachbarter Brandabschnitt) mündet. Bei kleineren Gebäuden besteht der sog. zweite Rettungsweg meist in der sog. Anleitermöglichkeit für die Feuerwehr (ausreichend großes, gut erreichbares Fenster, Balkon usw.). Wie der zweite Rettungsweg realisiert wird, wird bei der Bauabnahme eines Gebäudes festgelegt und hängt von der erwarteten Personenzahl im Gebäude, vom Gefährdungspotenzial und weiteren örtlichen Gegebenheiten ab.

Die Bestimmungen der Landesbauordnung gelten prinzipiell für alle Gebäude, wobei nur vergleichsweise wenig allgemeingültige Vorgaben zu Rettungswegen gemacht werden. Konkretisierungen finden sich in unterschiedlichsten spezifischen Richtlinien für verschiedene Gebäudetypen und -größen, z. B. für sehr kleine oder sehr große Gebäude, Gebäude bestimmter Nutzung, Altbauten usw.

Ggf. werden auch Vorgaben im Rahmen des einzelnen Genehmigungsverfahrens gemacht.

1.2 Arbeitsschutzrecht

Die Arbeitsstättenverordnung und die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" verwenden im Gegensatz zum Baurecht den Begriff Fluchtweg, weil im Vordergrund das Bestreben liegt, die selbstständige Flucht von Beschäftigten aus den Arbeitsräumen möglichst sicherzustellen. Fluchtwege im Sinne der ASR A2.3 sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, aber nur, wenn sie selbstständig begangen werden können.

Nach ASR A2.3 gibt es im Einzelfall weitergehende Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge, als sie sich aus dem Baurecht ergeben. Das bezieht sich v. a. auf die Forderung, ggf. zusätzliche, selbstständig nutzbare sogenannte Nebenfluchtwege zu schaffen, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine Notwendigkeit dazu ergibt.

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf Bereiche mit erhöhter Brandgefahr, hoher Personendichte oder großer Ausdehnung (Produktions- und Lagerbereiche mit mehr als 200 m², andere Arbeitsräume mit mehr als 400 m² u. a.).

Es wird dabei folgende Unterscheidung getroffen (Abschn. 3.1 ASR A2.3):

  1. Hauptfluchtwege (bisher erste Fluchtwege) sind insb. die zur Flucht erforderlichen Verkehrswege, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume für notwendige Treppen sowie die Notausgänge.
  2. Nebenfluchtwege (bisher zweite Fluchtwege) sind zusätzliche Fluchtwege, die ebenfalls ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen.

Nach Abschn. 4 Abs. 2 ASR A2.3ergibt sich die Notwendigkeit, ergänzend zu den baurechtlichen Bestimmungen einen zweiten, selbstständig nutzbaren Fluchtweg einzurichten, aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Möglicherweise kann es hier zu abweichenden Einschätzungen unter bau- bzw. arbeitsschutzaufsichtlichen Aspekten kommen.

Da es im Arbeitsschutzrecht im Vergleich zum Bauordnungsrecht in der ASR A2.3 viel mehr und detailliertere allgemeingültige Vorgaben zu Fluchtwegen gibt, wird im Folgenden der Begriff Fluchtwege verwendet.

2 Hauptfluchtwege

2.1 Länge

Die Länge von Hauptfluchtwegen wird als die Luftlinie angegeben (Tab. 1), wobei die tatsächliche Lauflänge, die sich durch Einrichtungen, Anlagen, Mobiliar usw. ergibt, max. das 1,5-Fache betragen darf.

 
Länge Rettungsweg Luftlinie Räumlichkeiten
35 m in Räumen ohne oder mit normaler Brandgefährdung sowie in Räumen mit erhöhter Brandgefährdung mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen
25 m in Räumen mit erhöhter Brandgefährdung ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen
10 m in Räumen, in denen eine Gefährdung durch explosionsgefährliche Stoffe besteht

Tab. 1: Länge von Fluchtwegen nach ASR A2.3

2.2 Breite

Die Breite von Hauptfluchtwegen bemisst sich nach der Höchstzahl der Personen, die im Bedarfsfall den Rettungsweg benutzen müssen (Tab. 2).

 
Spalte A Spalte B Spalte C
Personenzahl Lichte Mindestbreiten von Durchgängen und Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen, z. B. Türen von Notausgängen Lichte Mindestbreiten von Hauptfluchtwegen
bis   5 0,80 m 0,90 m
bis  20 0,90 m 1,00 m
bis 50 0,90 m 1,20 m
bis 100 1,00 m 1,20 m
bis 200 1,05 m 1,20 m
bis 300 1,65 m 1,80 m
bis 400 2,25 m 2,40 m

Tab. 2: Breite von Hauptfluchtwegen in Abhängigkeit von der Gesamtzahl der Personen im Einzugsgebiet

Die lichte Mindestbreiten des Hauptfluchtweges ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pausenräume, Bereitschaftsräume, Liegeräume
    136
  • Flammpunkt / 1 Unterschied zu Brennpunkt und Zündtemperatur
    65
  • Warum dürfen Druckgasflaschen nicht in Arbeitsräumen, Kellern, Garagen etc. gelagert werden?
    51
  • Die Verordnung über Arbeitsstätten / 3.4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume (Anhang 4.2)
    49
  • Unfallstatistik: Kennzahlen für mehr Sicherheit ermitteln / 3.8 Unfallhäufigkeit – Lost Time Injury Frequency (LTIF)
    44
  • Fahrlässigkeit / 2 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
    43
  • Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 / §§ 33 - 38 Fünfter Abschnitt Rettungswege, Treppen, Öffnungen, Umwehrungen
    43
  • Haftung des Unternehmers aus Organisationsverschulden be ... / 3 Rechtlicher Hintergrund
    40
  • Tritte: Bauarten, Einsatz und Prüfung / 3 Bauliche Hinweise, Kennzeichnung
    39
  • Tritte: Bauarten, Einsatz und Prüfung
    39
  • Arbeiten in Küchenbetrieben / 2.1.1 Raumabmessungen
    38
  • Betriebliche Notfallplanung / 4 Betrieblichen Notfallplan erstellen
    38
  • Ruhezeit, Ruhepausen
    38
  • Umgang mit psychisch auffälligen Mitarbeitern / 10 Arbeitsrechtliche Aspekte
    37
  • Verantwortung im Arbeitsschutz: Unternehmer und Führungs ... / 6 Pflichten der Führungskraft
    37
  • Warum darf in Flucht- und Rettungswegen kein Material gelagert werden?
    36
  • Mutterschutzrecht: Überblick / 4.3.1 Ärztliches (individuelles) Beschäftigungsverbot
    34
  • Mutterschutzrecht: Überblick / 5.2 Lohnfortzahlung bei Beschäftigungsverboten
    34
  • Erste Hilfe / 3.4.2.4 Abweichungen von der Schocklage
    28
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement
    27
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Arbeitsschutz Office Professional
Top-Themen
Downloads
Haufe Shop Arbeitsschutz

Produktempfehlung


Zum Thema Arbeitsschutz
Notfallorganisation: Fluchtwege und Notausgänge nach ASR A2.3
Leuchtkasten mit Schild Notausgang
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Nach ASR A2.3 gilt: Für das sichere Verlassen von Gebäuden im Gefahrfall müssen Fluchtwege, Notausgänge und Notausstiege ständig freigehalten werden. Sie müssen wie auch Türen im Verlauf von Fluchtwegen gekennzeichnet sein. Zudem kann es erforderlich sein, einen Flucht- und Rettungsplan zu erstellen. Mit einer Änderung im November 2024 wurden die Regelungen für dynamische optische Sicherheitsleitsysteme konkretisiert.


Gebäudesicherheit: Stand der Technik bei der Notfallbeleuchtung
Exit Fluktuation Kündigung
Bild: Pixabay

Im Notfall müssen Menschen so schnell und sicher wie möglich aus einer Arbeitsstätte evakuiert werden. Eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung, welche alle Fluchtwege optimal ausleuchtet, ist daher unerlässlich. Was sind die wichtigsten Fakten über die Notfallbeleuchtung im Betrieb, welche aktuellen Änderungen sind bei den arbeitstechnischen Regelwerken zu beachten und was ist der gegenwärtige Stand der Technik?


Flucht- und Rettungswege im Betrieb
Flucht- und Rettungswege im Betrieb

Zusammenfassung Überblick Im Notfall, z. B. bei einem Brand, muss sichergestellt sein, dass Personen ein Gebäude schnell und sicher verlassen können. Ebenso müssen Rettungsmaßnahmen im erforderlichen Umfang möglich sein. Dazu gibt es besondere Anforderungen ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Zum Arbeitsschutz Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren