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Fenster- und Lichtrecht / 5.10 Thüringen

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Im Nachbarrechtsgesetz von Thüringen ist sowohl das Fensterabwehr- als auch das Lichtschutzrecht geregelt.

Nach § 34 Abs. 1 ThürNRG darf eine mit Fenstern, Türen sowie mit Balkonen, Terrassen und ähnlichen Ausblick gewährenden Bauteilen (§ 34 Abs. 5 ThürNRG) versehene Gebäudeaußenwand nur errichtet werden, wenn mit diesen Bauteilen ein Abstand zur Grenze von mindestens 2,5 m eingehalten wird. Dieser Grenzabstand soll Beeinträchtigungen des Nachbarn durch Ausblick gewährende Bauteile auf dem angrenzenden Grundstück möglichst ausschließen. Der festgelegte Grenzabstand darf nur mit Einwilligung des Nachbarn unterschritten werden. Eine besondere Form ist für die nachbarliche Einwilligung nicht vorgeschrieben. Aus Beweisgründen ist die Schriftform zu empfehlen.

Keiner Einwilligung des Nachbarn bedürfen Lichtöffnungen in Gebäudeaußenmauern, die nicht geöffnet werden können, sowie undurchsichtig und schalldämmend sind, was auf Lichtöffnungen aus Glasbausteinen zutrifft (§ 35 Nr. 2 ThürNRG). Gleiches gilt für Lichtöffnungen, die nicht geöffnet werden können und so hoch liegen (Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden), dass im Normalfall ein Durchblicken nicht möglich ist. Die ohne nachbarliche Einwilligung zulässigen Fenster und sonstigen Bauteile genießen aber kein Lichtschutzrecht, der Nachbar kann sie also mit grenznahen Gebäuden später zubauen.

§ 34 Abs. 3 ThürNRG regelt das Lichtschutzrecht. Ein Nachbar, der einem Fenster oder einem anderen in Abs. 1 genannten Bauteil zugestimmt hat, ist verpflichtet, durch Beachtung eines Schutzabstands von 2 m diesen Bauteilen das notwendige Licht zu belassen, wenn er später selber baut. Die Einwilligung des Nachbarn muss schriftlich erteilt sein, um das Lichtschutzrecht entstehen zu lassen (§ 34 Abs. 4 ThürNRG).

Zum Messen des Grenz-...

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