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Existenzgründer (Leistungen nach dem SGB II) / 1.2 Wirtschaftliche Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens

Björn Kazda
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Von einer Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens ist nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit dann auszugehen, wenn das unternehmerische Handeln auf Gewinn ausgerichtet ist und eine Prognose erwarten lässt, dass durch die Tätigkeit in absehbarer Zeit die Hilfebedürftigkeit dauerhaft verringert oder überwunden werden kann. Als angemessenen Zeitrahmen für diese Prognose legen die Jobcenter bei Existenzgründern regelmäßig 24 Monate, bei sog. Bestandsselbstständigen im Regelfall 12 Monate zugrunde.

Sofern eine Beurteilung der Tragfähigkeit nicht durch das Jobcenter erfolgen kann, soll diese durch die Stellungnahme einer sog. "fachkundigen Stelle" nachgewiesen werden. Fachkundige Stellen sind beispielsweise die Kammerorganisationen, Gründerzentren, Fachverbände oder Kreditinstitute. Das Jobcenter entscheidet, an welche fachkundige Stelle sich der Antragsteller zu wenden hat; es kann die hierfür anfallenden Kosten übernehmen.

Zum Nachweis der wirtschaftlichen Tragfähigkeit dienen z. B.

  • eine aussagekräftige Beschreibung des Gründungsvorhabens
    (der Geschäftsidee, des Produkts, der Dienstleistung, der Markt- und Wettbewerbssituation, des Kundenpotenzials),
  • ein Kapital- und Finanzierungsplan
    (mit Angaben zu Eigenkapital-, Fremdkapital, Nutzung von Förderprogrammen)
  • eine Rentabilitätsrechnung für die ersten Jahre
    (mit einer Erlösvorschau, einem Liquiditätsplan, einer Kostenschätzung und einem Investitionsplan) und
  • ein Nachweis ggf. erforderlicher Zulassungsvoraussetzungen für die selbstständige Tätigkeit.

Nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit können Förderungen bis zu einer Höhe von 500 EUR aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auch ohne Stellungnahme einer fachkundigen Stelle erbracht werden.

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