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Erweiterung der Mitbestimmung bei Versetzungen (BB 2017, Heft 01/02, S. 58)

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Einführung

BAG, Beschluss vom 23.8.2016, 1 ABR 22/14

ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR22.14.0

Volltext des Beschlusses: BBL2017-51-1 unter www.betriebs-berater.de

BetrVG § 77 Abs. 2, § 99 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und S. 2

1 Amtliche Leitsätze

1. Die Betriebsparteien können durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung vereinbaren, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einer Versetzung iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG nicht auf die gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG beschränkt ist.

2. Die Betriebsparteien sind nicht befugt, den Betriebsrat von seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Nennung konkreter Zustimmungsverweigerungsgründe freizustellen.

2 Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle und über die Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung.

Antragsteller ist der bei der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin, ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), in deren Landesbezirk Bayern gebildete Betriebsrat. Ver.di entstand im Jahr 2001 durch Verschmelzung von fünf Gewerkschaften. In einer zuvor im April 2001 von diesen Gewerkschaften mit ihren Gesamtbetriebsräten sowie der Gründungsorganisation von ver.di geschlossenen "Vereinbarung zur Erweiterten Mitbestimmung für Betriebsräte in ver.di" (GBV EM) heißt es ua.:

„wird folgende Vereinbarung im Rahmen der freiwilligen Mitbestimmung geschlossen:

Präambel

. . .

. . . Die Mitbestimmung der Betriebsräte wird dabei durch den betriebsverfassungsrechtlichen Tendenzschutz nicht berührt und insbesondere im personellen wie im sozialen Bereich über die gesetzlichen Regelungen hinaus erweitert.

. . .

§ 4 Mitbestimmung in personellen und sozialen Angelegenheiten

(1) Der Betriebsrat hat, soweit in den folgenden Absätzen keine Ausnahmen geregelt sind, in allen personellen und sozialen Angelegenheiten über das Bet...

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