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Ersatzmieter – Rechte und Pflichten / 2.3 Benennung des Nachmieters

Rudolf Stürzer
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Ein Ersatzmieter, der die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss dem Vermieter konkret benannt und angeboten werden.

Der Mieter muss nur einen einzigen Nachfolger benennen. Er muss den Vermieter über die Person des Ersatzmieters so aufklären und ihm sämtliche Informationen geben, die dieser benötigt, um sich ein hinreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachmieters machen zu können.[1]

 
Praxis-Beispiel

Mieternachweis und Informationen

Dem Urteil vom 7.10.2015 lag ein Fall zugrunde, in dem der Vermieter

  • eine kurze schriftliche Erklärung zu den Familienverhältnissen,
  • eine Selbstauskunft nebst Verdienstbescheinigung,
  • die Vorlage des bisherigen Mietvertrags,
  • Personalausweiskopien,
  • eine Bonitätsauskunft sowie
  • eine Bescheinigung des Ersatzmieters, dass dieser den Mietvertrag vorbehaltlos unterschreiben werde,

verlangt hat.

Nach Meinung des BGH sind diese Nachweise und Erklärungen durch das Informationsinteresse des Vermieters gedeckt.[2]

 
Hinweis

Notwendige Angaben und Zusatzinformationen über Nachmieter

Bei der Wohnungsmiete dürfte in der Regel die Angabe des Namens, der Anschrift, der Familienverhältnisse und des Berufs genügen. Auf Verlangen des Vermieters muss der Mieter weitere Umstände mitteilen, soweit die Zusatzinformation für den Vermieter sachdienlich und dem Mieter zumutbar ist.

Es reicht nicht aus, wenn der Mieter lediglich Namen und Anschriften von Wohnungssuchenden mitteilt und die Kontaktaufnahme dem Vermieter überlässt. Macht der Mieter schuldhaft falsche Angaben, kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Auch dann, wenn der Vermieter von vornherein Verhandlungen über einen Nachmieter abgelehnt oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht hat, muss ihn der Mieter konkret benennen und anbieten. Anderenfa...

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