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Erläuterungen des Inhalts der Kontenrahmen-Klassen / 09 Immaterielle Vermögensgegenstände

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090 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
091 Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
092 Geschäfts- oder Firmenwert
093 Geleistete Anzahlungen

Diese Kontengruppe dient der Erfassung von immateriellen Werten des Anlagevermögens.

Bereits durch das BilMoG wurde § 248 Abs. 2 HGB und damit das Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Anlagewerte aufgehoben und durch ein Wahlrecht zur Aktivierung der auf die Entwicklungsphase entfallenden Herstellungskosten (Konto 090) ersetzt (§ 255 Abs. 2a HGB). Gleichzeitig wird in § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB ein Verbot zur Aktivierung der Forschungskosten aufgenommen. Das Aktivierungswahlrecht gilt nur für solche selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände, mit deren Entwicklung in Geschäftsjahren, die nach dem 31.12.2009 begannen, angefangen wurde. Beispiel für einen selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstand könnte eine selbst entwickelte Software sein.

Nachträgliche Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 HGB) z. B. in Form nachträglicher Erhöhungen des ursprünglichen Anschaffungspreises oder der Anschaffungsnebenkosten sind ebenfalls zu erfassen.

Die Nutzungsdauer für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sowie entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte beträgt gemäß § 253 Abs. 3 Satz 3, 4 HGB zehn Jahre. Diese Regelung gilt nur, sofern ausnahmsweise die Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann.

Um der Gläubigerschutzfunktion des Jahresabschlusses Rechnung zu tragen, ergibt sich nach § 268 Abs. 8 HGB eine Ausschüttungssperre für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermöge...

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