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Erhaltungsrücklage / 6 Anlage der Erhaltungsrücklage

Alexander C. Blankenstein
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Da die Erhaltungsrücklage Bestandteil des gemeinschaftlichen Verwaltungsvermögens ist, hat der Verwalter sie gemäß § 9a Abs. 3 WEG nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zu verwalten. Ihn treffen insoweit Vermögensbetreuungspflichten gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Er hat zu beachten, dass er auch die Gelder der Erhaltungsrücklage zwingend getrennt von seinem Vermögen und dem Vermögen anderer von ihm verwalteter Eigentümergemeinschaften halten muss. Der Verwalter darf selbstverständlich Gelder der Erhaltungsrücklage nicht für eigene Zwecke einsetzen bzw. verwenden. Er darf sich insbesondere nicht zur Befriedigung seiner Vergütungsansprüche an den Rücklagegeldern bedienen.[1] Der Verwalter ist auch nicht berechtigt, Rücklagegelder zur Vermeidung von Schuldzinsen auf dem Girokonto zu belassen.[2]

Verstößt er gegen diese Vermögensbetreuungspflicht, indem er etwa Überweisungen von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften als angebliche Zuführung zur Erhaltungsrücklage auf sein Privatkonto vornimmt, um die überwiesenen Gelder für sich selbst oder andere Wohnungseigentümergemeinschaften zu verwenden, ist er der Untreue nach § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB schuldig. In besonders schweren Fällen der Untreue, wenn die Voraussetzungen eines gewerbsmäßigen Handelns vorliegen, riskiert der Verwalter eine Haftstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.[3]

Nicht einheitlich wird die Frage beantwortet, ob der Verwalter die Erhaltungsrücklage zwingend auf einem eigenen Bankkonto, also getrennt vom gemeinschaftlichen Girokonto, anzulegen hat. Da dies vereinzelt aber als zwingend angesehen wird[4], sollte die getrennte Kontenführung in der Praxis auch erfolgen.

Im Rahmen seiner Vermögensbetreuungspflicht hat der Verwalter die Erhaltungsrücklage möglichst verzinslich anzulegen.[5] Frei...

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Siehe Erhaltungsrücklage, Kap. 6 Anlage der Erhaltungsrücklage

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