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Erhaltung des Gemeinschaftseigentums / 1.5 Erstmalige Herstellung entsprechend öffentlich-rechtlicher Vorgaben

Alexander C. Blankenstein
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Auch Maßnahmen der erstmaligen Herstellung zur Anpassung an öffentlich-rechtliche Vorschriften werden unter den Begriff der "Erhaltung" subsumiert.

 
Praxis-Beispiel

Erstmalige Herstellung wegen öffentlich-rechtlicher Vorgaben

  • Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis im Rahmen der erstmaligen Herstellung des Gemeinschaftseigentums ist Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Bauträger bei der Errichtung der Wohnanlage von den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Plänen abgewichen ist und dadurch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht, weitere Stellplätze zu schaffen.[1]
  • Entsprechendes gilt auch bei einer Aufteilung nach § 3 WEG durch Teilungsvertrag.[2]
  • Auch die Errichtung eines 2. Rettungswegs im Bereich des Sondereigentums eines Wohnungseigentümers durch Einbau eines Fensters aufgrund behördlicher Anordnung stellt eine Maßnahme zur Fertigstellung des Baus im Rahmen der Ersterstellung dar.[3]
  • Entsprechendes gilt für den behördlich angeordneten Abriss eines baurechtswidrig errichteten Balkons.[4]

    Hiervon unabhängig sind die Wohnungseigentümer auch ohne besondere Auflagen zum Brandschutz berechtigt, etwa einfache Keller- gegen Brandschutztüren austauschen zu lassen.[5]

Verjährung

Maßnahmen zur Anpassung des Gemeinschaftseigentums an öffentlich-rechtliche Vergaben unterliegen bereits sachlogisch nicht der Verjährung.

Exklusive Kostenbelastung durch Vereinbarung oder § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG?

Häufig enthalten Gemeinschaftsordnungen Bestimmungen darüber, dass die Kosten der Erhaltung (bzw. Instandhaltung und Instandsetzung) bestimmter Bereiche bzw. Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums, die sich im räumlichen Bereich des Sondereigentums eines Wohnungseigentümers befinden, von diesem zu tragen sind. In aller Regel betroffen si...

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Erhaltung des Gemeinschaftseigentums
Erhaltung des Gemeinschaftseigentums

Zusammenfassung Begriff Die Erhaltung, also die Instandhaltung und Instandsetzung, gehört gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Wie auch andere Verwaltungsmaßnahmen, werden Maßnahmen der Erhaltung ...

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