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Erhaltung des Gemeinschaftseigentums / 4.1.3 Erhaltungspflicht des Wohnungseigentümers

Alexander C. Blankenstein
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Sind einzelne Wohnungseigentümer zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums verpflichtet, besteht schon keine Beschlusskompetenz, über entsprechende Maßnahmen zu entscheiden.

Vereinbarung

Durch Vereinbarung können die Wohnungseigentümer jedenfalls regeln, dass Gegenstände des Gemeinschaftseigentums, die sich im räumlichen Bereich des Sondereigentums des jeweiligen Wohnungseigentümers befinden, von diesem zu erhalten (instand zu halten und instand zu setzen) sind. Betroffen hiervon sind in der Regel die Fenster, die Wohnungseingangstür, Rollläden und Versorgungsleitungen. Ist den Wohnungseigentümern insoweit die Pflicht zur Erhaltung bzw. Instandhaltung und Instandsetzung übertragen, hat dies 2 Konsequenzen:

  1. Sie haben die Kosten der entsprechenden Maßnahmen zu tragen – und zwar auch ohne entsprechende ausdrückliche Anordnung[1];
  2. die anderen Wohnungseigentümer haben keine Kompetenz mehr zur Beschlussfassung über die Art und Weise der Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung).

Was den 2. Gesichtspunkt betrifft, kann durch Vereinbarung gleichfalls geregelt werden, dass nicht die Erhaltungs- bzw. Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht auf den Wohnungseigentümer übertragen wird, wohl aber die Pflicht zur alleinigen Kostentragung. Die Wohnungseigentümer regeln also Art und Weise der Erhaltung bzw. Instandhaltung und Instandsetzung, die Kosten hat der betreffende Wohnungseigentümer zu übernehmen.

 

Unterscheidung: Instandhaltung und Instandsetzung

Aufgepasst heißt es stets bei Vereinbarungen – also insbesondere Gemeinschaftsordnungen –, die zwischen Instandhaltung und Instandsetzung unterscheiden und etwa die Instandhaltung dem einzelnen Wohnungseigentümer auferlegen. Dann sind Maßnahmen der Instandsetzung Sache aller Wohnungseigentümer, die auch nach dem geltenden Kostenvertei...

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