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Entlastung des Verwalters / 3.2 Fehlerhafte Jahresabrechnung

Alexander C. Blankenstein
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In der Praxis scheitern Entlastungsbeschlüsse häufig daran, dass dem Verwalter zwar keinerlei Fehlverhalten zum Nachteil der Wohnungseigentümer zum Vorwurf zu machen ist und auch seine Amtsführung in jeder Hinsicht vorbildlich war, er jedoch eine fehlerhafte Jahresabrechnung erstellt hat und der Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge gegenüber dem Wirtschaftsplan sowie der Entlastungsbeschluss angefochten wurden. Grundsätzlich widerspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn Ansprüche gegen die Verwaltung in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten. Dieser Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Verwalter eine fehlerhafte Abrechnung vorgelegt hat.[1] Wird der Beschluss über die auf Grundlage der Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG festgesetzten Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge dann für ungültig erklärt, besteht ein Anspruch der GdWE auf Erstattung der ihr auferlegten Verfahrenskosten gegen den Verwalter, weshalb der Beschluss über die Entlastung des Verwalters zwangsläufig für ungültig zu erklären ist.

 
Hinweis

Unberechtigte Ausgaben

Für den Fall, dass der Verwalter zu Unrecht Ausgaben in der Abrechnungsperiode getätigt hat, diese jedoch korrekterweise in der Jahresabrechnung ausweist, ist nicht der Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der Jahresabrechnung anzufechten, sondern derjenige über die Verwalterentlastung.[2]

 
Wichtig

Fehlerhafter Wirtschaftsplan

Die Entlastung des Verwalters widerspricht auch dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn er einen fehlerhaften Wirtschaftsplan vorgelegt hat und aus diesem Grund der Beschluss über die Hausgeldvorschüsse angefochten wurde.[3]

[1] LG Frankfurt a. M., Urteil v. 22.12.2022, 2-13 S 77/21, ZMR 2023, 39...

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