Leitsatz (amtlich)
Es entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, dem Verwalter und dem Beirat Entlastung zu erteilen, wenn die von der Entlastung umfasste Abrechnung fehlerhaft ist. Denn das mit der Entlastung verbundene negative Schuldanerkenntnis steht dem bestehenden Anspruch, dass der Verwalter eine korrekte Abrechnung vorlegt und der Beirat diese prüft, entgegen.
Maßgeblich für die Ordnungsgemäßheit der Beschlussfassung ist der Zeitpunkt der Versammlung, daher ist es für den Erfolg der Anfechtung des Entlastungsbeschlusses ohne Relevanz, ob der Beschluss über die Abrechnung angefochten wurde.
Verfahrensgang
AG Offenbach (Urteil vom 18.06.2021; Aktenzeichen 320 C 98/20) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des AG Offenbach am Main vom 18.06.2021 abgeändert. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 23.09.2020 zu TOP 4 und TOP 5 werden für ungültig erklärt.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 1.500 EUR
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über die Beschlüsse zur Entlastung des Verwalters und des Beirats aus der Versammlung vom 23.09.2020, sie stützen sich dabei, unter anderem darauf, dass in der an diesem Tag ebenfalls beschlossenen Jahresabrechnung eine Differenz von knapp 300 EUR bestanden habe. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, da die Jahresabrechnung nicht angefochten worden sei und wegen der übrigen Vorwürfe Ersatzansprüche der Gemeinschaft nicht erkennbar seien. Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter.
Im Übrigen wird von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZP...